Normenkette

InsO § 290 Abs. 1, § 314 Abs. 3, § 300 Abs. 2, § 26 Abs. 1, §§ 296, 289 Abs. 3, § 16

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.02.2010; Aktenzeichen IX ZA 40/09)

LG Duisburg (Beschluss vom 05.11.2009; Aktenzeichen 7 T 175/09)

 

Tenor

1. Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

5. Gegenstandswert (§ 58 Abs. 2 GKG): 100,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

1. Der 1967 geborene Schuldner ist Diplomingenieur und zurzeit arbeitslos. Bis September 2008 war er als technischer Redakteur tätig. Er ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Ebenso wie seine Ehefrau M P beantragte er im Oktober 2007, anwaltlich vertreten, beim AG Duisburg zum ersten Mal die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten (Eröffnungsverfahren 60 IK 241/07, im Folgenden auch: Erstverfahren). In den Antragsunterlagen führte er fällige Verbindlichkeiten gegenüber vier Gläubigern in Höhe von insgesamt 17.664,21 EUR auf. Die Ermittlungen der vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverständigen, Rechtsanwältin K, ergaben, dass der Schuldner im Oktober und November 2007 seinem Vater zur Tilgung eines von ihm erhaltenen, in den Antragsunterlagen jedoch nicht aufgeführten Darlehens insgesamt 1.600 EUR überwiesen hatte.

Mit Beschluss vom 18.06.2008 lehnte das Gericht daraufhin den Stundungsantrag des Schuldners ab, weil offensichtlich ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 InsO vorliege, und wies den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse ab (Akte des Erstverfahrens, Bl. 90). Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners wurde mit Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 06.08.2008 – 7 T 149/08 rechtskräftig zurückgewiesen, weil der Schuldner in den Antragsunterlagen zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben über seine Verbindlichkeiten gemacht und damit den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verwirklicht habe (Akte des Erstverfahrens, Bl. 110).

2. Am 02.03.2009 hat der Schuldner beim AG Duisburg erneut die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt (Eröffnungsverfahren 60 IK 37/09, im Folgenden auch: Zweitverfahren). In den neuen Antragsunterlagen führt er nunmehr acht Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 31.030,51 EUR auf (Bl. 42 der Akte).

Die Einzelheiten zu den Forderungsbeträgen (in EUR) ergeben sich aus folgender Tabelle:

Gläubiger

60 IK 241/07 Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

60 IK 37/09 Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

P AG

2.649,86

2.992,48

Finanzamt O

10.242,84

11.940,32

R Bank

2.648,34

0

D (früher R Bank)

3.318,09

Stadtsparkasse O

2.123,17

2.339,46

Gerichtskasse D

779,47

Stadt O

823,32

B

845,00

P (Unterhalt)

7.992,37

Summe

17.664,21

31.030,51

Wann die neu aufgeführten Verbindlichkeiten begründet worden sind, hat der Schuldner trotz einer Anfrage des Gerichts (vom 08.04.2009, Bl. 53 f der Akte) nicht mitgeteilt.

 

Entscheidungsgründe

II.

A. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig. Das Recht des Schuldners, einen solchen Antrag zu stellen, ist durch den gleichen Antrag in dem ersten, im August 2008 beendeten Insolvenzeröffnungsverfahren verbraucht. Der Schuldner ist deshalb mit dem neuen Antrag ausgeschlossen.

1. Wie das Gericht in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 09.06.2008 – 64 IN 3/07 (AG Duisburg NZI 2008, 753 ff. = ZVI 2008, 306 ff.) entschieden hat, bietet das Gesetz einem zahlungsunfähigen Schuldner grundsätzlich für jede Zahlungsunfähigkeit nur einmal die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu beantragen. Hat der Schuldner aus Anlass eines zulässigen und später rechtskräftig als begründet beurteilten Eröffnungsantrags (der nach den §§ 16, 26 Abs. 1 InsO auch bei der Abweisung mangels Masse vorausgesetzt wird) trotz ordnungsgemäßer gerichtlicher Belehrung keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt oder hat er trotz Antragstellung das Ziel der Restschuldbefreiung verfehlt, so kann er in einem späteren Verfahren Restschuldbefreiung nur beantragen, wenn die ursprüngliche Zahlungsunfähigkeit weggefallen und der Schuldner in der Folgezeit erneut zahlungsunfähig geworden ist oder es zu werden droht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Schuldner im ersten Verfahren die Restschuldbefreiung ohne sein Verschulden verfehlt hat und er dies nicht mit einem Wiedereinsetzungsantrag oder einem Rechtsmittel hat geltend machen können.

An diesem Verständnis der Rechtslage hält das Gericht fest. Die entgegenstehende Ansicht des Landgerichts Duisburg (u.a. im Beschluss vom 31.10.2008 – 7 T 197/08, ZVI 2009, 14 = ZInsO 2009, 110; ferner Beschluss vom 16.10.2008 – 7 T 190/08; Beschluss vom 23.10.2008 – 7 T 167/08) ist ni...

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