Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, in der von ihm genutzten Wohnung in der Straße, 10437 Berlin, Seitenflügel, 1. Obergeschoss links, folgende Instandsetzungsarbeiten zu dulden:

  1. Entfernung des vorhandenen 3-flammigen Gasherdes und Installation eines 4-Platten-Elektroherdes mit Backröhre an eine Elektroanschlussdose in der Küche,
  2. Instandsetzung sämtlicher Fenster durch Demontage der vorhandenen Fenster und Einbau weißer, isolierverglaster Kunststoff-Fenster in gleicher Abmessung mit Dreh–/Kippbeschlägen,
  3. Austausch der Wohnungseingangstür gegen eine neue weiße Wohnungseingangstür aus Kunststoff einschl. Erneuerung der Türschwelle.

2. Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von 6 Monaten angedroht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Teilvergleichs haben die Klägerin 95 % und der Beklagte 5 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 EUR.

Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Wohnraummietverhältnis auf Duldung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über die 1 ½-Zimmer-Wohnung im Hause … Straße, Seitenflügel, 1. OG links, in 10437 Berlin. Diese Wohnung verfügt derzeit über eine Außentoilette, eine Küche und zwei Wohnräume (vgl. Zeichnung Bl. 69 d.A.). Sie ist mit Ofenheizung, einem dreiflammigen Gasherd und Fenstern aus DDR-Produktion ausgestattet, die aus einem kunststoffummantelten Holzkern bestehen. Die Netto-Kaltmiete beträgt bisher 68,28 EUR.

Die Balken unter dem Fußboden in der Wohnung wurden in der Küche im September/Oktober 2001 und in dem großen Wohnraum im Herbst 2002 saniert. Dabei wurde der Boden erneuert.

Die Klägerin übersandte unter dem 26.01.2004 eine Modernisierungsankündigung, in der zugleich Instandsetzungsmaßnahmen angekündigt wurden. Die Klägerin beabsichtigt u.a. den Einbau einer Zentralheizung mit Anschluss der Wohnung des Beklagten an diese Heizung, den Einbau eines Bades auf einem Teil der Fläche der bisherigen Küche, die Entfernung der Trennwand zwischen den beiden Wohnräumen, eine geringfügige Verkleinerung der Fläche des verbleibenden Wohnraums zugunsten der Küche bzw. des Bades und eine Entfernung des Außen-WC's. Ferner beabsichtigt sie im Wege der Instandsetzung den Austausch der vorhandenen Fenster und der Wohnungseingangstür sowie die Erneuerung der in der Wohnung vorhandenen Elektroanlage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Ankündigung Bezug genommen (Bl. 38 ff. d.A.).

Die Klägerin behauptet, die Konstruktion der Fenster habe sich als ungünstig herausgestellt, weil der Holzkern durch eindringende Feuchtigkeit zu schimmeln pflege. Die Wohnungseingangstür solle auch wegen des einheitlichen Gestaltungsbildes ausgetauscht werden. Der vorgesehene Elektroherd mit 4 Kochplatten und einem Backofen bewirke gegenüber dem bisherigen Gasherd eine Wohnwertverbesserung, dennoch werde auf eine Mieterhöhung wegen der Anschaffungskosten verzichtet. Die Elektroanlage müsse geprüft und gegebenenfalls erneuert werden.

Das sei schon notwendig, um einen Anschluss der in der Wohnung verlegten Elektroleitungen an die geplante verstärkte Steigeleitung zu ermöglichen. Die Zusammenfassung beider Zimmer zu einem Raum sei eine Wohnwertverbesserung, weil nach der Grundrißänderung durch den Badeinbau sonst zwei „Kleinstzimmer” entstehen würden, die auch nicht wirtschaftlich zu beheizen wären.

Die Klägerin meint, die Ankündigung vom 26.01.2004 sei auch bezüglich der Angabe zu der voraussichtlichen Dauer der Maßnahmen ausreichend. Nach der Neufassung in § 554 BGB seien Angaben zur Dauer der einzelnen Maßnahmen nicht mehr notwendig.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, in der von ihm genutzten Wohnung in der … Straße, 10437 Berlin, Wohnung im Seitenflügel, 1. Obergeschoss linke, die nachfolgend aufgeführten Modernisierungsmaßnahmen zu dulden:

    1.1 Einbau einer zentralen Heizungsanlage

    • Anschluss der Wohnung an die im Keller neu geschaffene Zentralheizungsanlage;
    • Entfernung der in der Wohnung vorhandenen kohlegefeuerten Öfen;
    • Durchführung von je zwei Heizungssteigesträngen an den aus der als Anlage 1 nebst Legende beigefügten Zeichnung ersichtlichen Stellen, und zwar je zwei Rohre in der Installationswand zwischen Küche und Bad im Bereich des zur Nachbarwohnung gelegenen Maueranschlusses sowie von zwei Rohren im Wohnzimmer, in der Ecke links neben dem linken Fenster;
    • Einbau eines Stahlröhrenheizkörpers im Bad rechts neben der Tür an der längsseitigen Wand gem...

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