Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Beklagten, in der von ihm gemieteten Wohnung Schlangen zu halten.

Der Kläger hat mit schriftlichem Mietvertrag dem Beklagten die im Dachgeschoß rechts des Anwesens des Klägers … gelegene Wohnung …, Größe 55,81 qm vermietet. In § 1 Abs. 3 des Mietvertrags ist enthalten, daß die allgemeinen Vertragsbestimmungen in der Fassung von Mai 1981 Bestandteil des Mietvertrages sind. In Nr. 7 dieser allgemeinen Vertragsbestimmungen ist u.a. geregelt, daß das Mitglied der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft bedarf, wenn es Tiere hält. Der Beklagte hält in der von ihm gemieteten Wohnung seit einiger Zeit insgesamt 8 Schlangen. Der Kläger hat den Beklagten mehrmals, auch über seinen Prozeßbevollmächtigten, aufgefordert, die Schlangen aus den gemieteten Räumlichkeiten zu entfernen. Diesem Verlangen ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, daß der Beklagte die von ihm gehaltenen Schlangen aus der Mietwohnung entfernt. Der Kläger ist der Meinung, daß aufgrund des Mietvertrags die Tierhaltung ohne Erlaubnis des Klägers unzulässig sei. Der Beklagte habe auch nicht ausnahmsweise einen Anspruch auf Zustimmung zur Haltung der Schlangen. Der Kläger behauptet, daß Schlangen in starkem Maße Geruchsbelästigungen verursachen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Mietsubstanz führen. Außerdem erhielten die Schlangen Lebendfutter, das vorwiegend aus Mäusen und Ratten bestehe, wobei diese Tiere zu einer weiteren Beeinträchtigung der Mietsubstanz führen. Die Klausel im Mietvertrag, die die Tierhaltung betrifft, sei nicht unwirksam; zumindest sei die Berufung auf eine Unwirksamkeit rechtsmißbräuchlich. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, daß es sich bei den Schlangen um ungiftige und handsame Tiere handelt. Auch nehme der Beklagte die Tiere aus dem Terrarium heraus.

Der Kläger beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm in den Räumlichkeiten des Hauses Wohnung im Dachgeschoß rechts, … …, gehaltenen Tiere, nämlich 8 Schlangen, aus der Wohnung zu entfernen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig unter Androhung der gerichtlichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, in den unter Ziffer 1. genannten Räumen Tiere der oben bezeichneten Art zu halten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beklagte ist der Meinung, daß die betreffende Vertragsklausel, wonach jegliche Tierhaltung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, unwirksam sei. Es sei daher über das Recht zur. Tierhaltung aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Da es sich um insgesamt 8 völlig ungiftige und handsame Schlangen bis zu einer Maximal große von 80 cm in sauberen Terrarien handle, sei eine irgendwie geartete Beeinträchtigung der Mietsache oder der Mitbewohner – insoweit fehle es auch an einem substantiierten Vortrag des Klägers – ausgeschlossen. Der Beklagte bestreitet, daß von den Tieren eine Geruchsbeeinträchtigung ausgehe. Das für die Schlangen benötigte Lebendfutter werde etwa alle 2 Wochen durch ein Mitglied des Terrarienclubs gebracht und noch am selben Abend innerhalb eines Zeitraums von etwa 2 Stunden an die Schlangen verfüttert. Das Lebendfutter für die Schlangen würde somit nicht in der Wohnung gezüchtet oder gehalten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Es wurde Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme von 6 Farblichtbildern über die Unterbringung der Schlangen sowie durch Inaugenscheinnahme von 3 vom Beklagten mitgebrachten Schlangen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht. Bayreuth ist sachlich (§ 23 Nr. 2a GVG) und örtlich (§ 29 ZPO) zuständig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, die vom Beklagten in der vom Kläger gemieteten Wohnung gehaltenen 8 Schlangen aus der Wohnung zu entfernen, denn im Halten der Schlangen in der Wohnung liegt kein vertragswidriger Gebrauch von der Mietwohnung durch den Beklagten als Mieter (§ 550 BGB).

Die Regelung in Nr. 7 der allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag, wonach das Mitglied (hier der Beklagte als Mieter) der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft (Kläger) bedarf, wenn es Tiere hält, ist unwirksam. Durch diese Vertragsbestimmung wird für die Haltung eines jeden Tieres ausnahmslos die vorherige schriftliche Zustimmung des Klägers verlangt. Durch diese uneingeschränkte Schriftform liegt ein Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz vor. Eine Schriftli...

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