Regelmäßig finden sich in Formularmietverträgen folgende Klauseln: "Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln und für deren Reinigung und Belüftung zu sorgen" oder "Der Mieter hat die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln". Diese Klauseln legen dem Mieter die Obhutspflicht für die Mietsache auf und begründen damit die mietvertragliche Nebenpflicht, z.B. Hausmüll und Speisereste zu entsorgen.

Sammelt der Mieter beispielsweise Zeitungen oder Verpackungsmüll, ohne dass dadurch andere Bewohner des Hauses beeinträchtigt werden und ohne dass die Substanz der Mietsache beeinträchtigt wird oder eine Brandgefahr entsteht, kann der Vermieter nichts tun – was der Mieter in seiner Wohnung treibt, ist allein seine Sache.[1] Der Vermieter hat gegen den "müllsammelnden" Mieter nur eine Handhabe, wenn der Mietsache eine Substanzgefährdung droht bzw. wenn sie eingetreten ist (z.B. Schimmelbildung, Ungezieferbefall[2], Geruchsbelästigung[3] etc.).

In diesem Fall ist der Mieter zwingend abzumahnen. In der Abmahnung ist ihm eine Frist zu setzen, bis zu der er die vermüllten Räume aufzuräumen und zu reinigen hat.[4] Läuft die Frist ab, ohne dass der Mieter tätig geworden ist und setzt sich sein Verhalten fort, kann ihm außerordentlich fristlos gekündigt werden.

[1] I. E. vgl. BGH, Urteil v. 8.12.2010, VIII ZR 93/10, NZM 2011 S. 151.
[2] AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 16.6.2009, 11 C 507/08, GE 2009 S. 1501.
[4] AG Wetzlar v. 8.1.2013, 38 C 1389/12, NZM 2014 S. 238.

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