Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Die Begriffe des Entledigens und des Entledigungswillens (subjektiver Abfallbegriff) sowie der Entledigungsverpflichtung (objektiver Abfallbegriff) werden in den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift näher konkretisiert.

  • Entledigung

    Eine Entledigung im Sinne der genannten Vorschrift liegt nach § 3 Abs. 2 KrWG vor, wenn der Abfallbesitzer Gegenstände oder Stoffe etwa der gemeindlichen Müllabfuhr überlässt, sie zu einem kommunalen Wertstoffhof verbringt oder in sonstiger Weise die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

  • Entledigungswille

    Einen Entledigungswillen nimmt der Gesetzgeber nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG dann an, wenn es sich um Stoffe oder Gegenstände handelt, deren Zweckbestimmung entfällt, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Als Korrektiv für eine nur behauptete Verwendungsabsicht des Abfallbesitzers verlangt der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen ist, ob es für die Stoffe oder Gegenstände überhaupt einen neuen Verwendungszweck gibt, der in einem überschaubaren Zeitraum verwirklicht werden kann.

  • Entledigungsverpflichtung

    Eine Entledigungsverpflichtung begründet der Gesetzgeber in § 3 Abs. 4 KrWG schließlich für Gegenstände oder Stoffe, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, sie eine Gefährdung für die Allgemeinheit und insbesondere die Umwelt darstellen und dieses Gefährdungspotenzial nur durch ihre ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung ausgeschlossen werden kann (sog. "Zwangsabfall").

 
Praxis-Beispiel

Autowracks

Autowracks sind nach Meinung der Gerichte dann Zwangsabfall, wenn sie keinen Gebrauchswert mehr haben, weil sie in ihrem gegenwärtigen Zustand als Ganzes nicht mehr verwertbar sind und auch nicht alsbald mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand wieder hergerichtet werden können, und weil sie wegen der Gefahr des Auslaufens von Betriebsflüssigkeiten wie Öl, Benzin, Brems-, Kühl- oder Batterieflüssigkeit eine Umweltgefährdung darstellen.

Diese Gefahr ist vor allem für Autowracks typisch, die jahrelang unter freiem Himmel ungeschützt der Witterung ausgesetzt und auf unbefestigtem Untergrund abgestellt sind. Hier kann sich das Umweltrisiko des Auslaufens von Ölen und anderen Betriebsflüssigkeiten infolge von Beschädigungen oder altersbedingter Korrosion jederzeit realisieren. Eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung kann daher bereits dann ergehen, wenn ein derart begründeter Anlass zur Besorgnis eines solchen Umweltrisikos besteht.

Nach Meinung der Gerichte ist in so einem Fall aber auch der subjektive Abfallbegriff nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG erfüllt. Denn es widerspricht der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG maßgeblichen Verkehrsanschauung, ein Fahrzeug, das als Oldtimer erhalten werden soll, bis zum Ablauf der viele Jahre dauernden Frist unter freiem Himmel so lange abzustellen, bis diese Frist abgelaufen ist. Denn eine solche Vorgehensweise hat regelmäßig Substanzschäden etwa durch Korrosion zur Folge, die bei einer späteren erneuten Inbetriebnahme des Fahrzeugs nach der Verkehrsanschauung unwirtschaftliche Reparaturaufwendungen in erheblichem Umfang bis zur vollständigen Restaurierung erfordern.[1]

[1] So OVG Lüneburg, Beschluss v. 3.6.2010, 7 LA 36/09, NVwZ 2010 S. 1111; BayObLG, Beschluss v. 27.1.2022, 202 ObOWi 80/22; VG Düsseldorf, Urteil v. 15.2.2022, 17 K 8415/19.

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