Verzug mit symbolischer Miete reicht nicht für Kündigung
Hintergrund
Die Vermieter einer Wohnung verlangen von der Mieterin nach einer Kündigung die Räumung.
Die Parteien hatten eine symbolische Miete von 1 Euro monatlich zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen von 220 Euro vereinbart; diese Vereinbarung sollte für fünf Jahre gelten. Zuvor hatte die Mieterin das Anwesen, in dem sich die Wohnung befindet, an die Vermieter verkauft und sich ein dingliches Wohnrecht einräumen lassen. Dieses wurde nach Abschluss des Mietvertrages wieder gelöscht. Der objektive Mietwert der Wohnung liegt bei 900 Euro monatlich.
Die Mieterin zahlte die Mieten und Betriebskostenvorauszahlungen für die Monate April bis Juni 2016 in Höhe von insgesamt 663 Euro nicht. Daraufhin kündigten die Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos, hilfsweise ordentlich. In der Folgezeit verpflichtete sich die Stadt, die fälligen Mietschulden zu übernehmen.
Entscheidung
Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigungen nicht beendet. Der BGH folgt der Argumentation des Berufungsgerichts:
Die außerordentliche Kündigung ist schon wegen der Übernahmeerklärung der Stadt unwirksam.
Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist mangels erheblicher Pflichtverletzung der Mieterin unwirksam. Zwar hat sich die Mieterin über einen Zeitraum von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit Mietzahlungen in Höhe von insgesamt drei Monatsmieten in Rückstand befunden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Nettomiete von 1 Euro monatlich lediglich symbolische Bedeutung hatte und das Nutzungsinteresse nicht adäquat bewertet. In einem solchen Fall ist nicht auf die vereinbarte symbolische Miete abzustellen, sondern auf den objektiven Mietwert. Der aufgelaufene Rückstand von 663 Euro erreicht nicht einmal die Höhe einer objektiven Nettomonatsmiete von 900 Euro, so dass es an einer erheblichen Pflichtverletzung fehlt.
(BGH, Beschluss v. 15.5.2018, VIII ZR 150/17)
Lesen Sie auch:
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
2.127
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
903
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
898
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
702
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
397
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
3931
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
356
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
338
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
332
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
331
-
Kein vorschnelles Urteil bei Mietwucher-Verdacht
08.07.2026
-
Hausverwaltung zum Pauschalpreis?
07.07.2026
-
Die gefragtesten Jobs der Branche
06.07.2026
-
Mietminderung bei Legionellen: Wann ist sie möglich?
02.07.2026
-
VDIV sucht Immobilienverwaltung des Jahres
01.07.2026
-
Beschlusszwang vor Umbau gilt auch in Zweier-Gemeinschaft
01.07.2026
-
Heizungstausch in WEG: Bonus-Förderung sichern
30.06.2026
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026