Teilerlass der Grundsteuer: Frist endet am 31. März
Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Entsprechende Anträge für 2025 können bis zum 31.3.2026 gestellt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Zuständig sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.
Grundsteuer-Teilerlass: Bis zu 50 Prozent sind möglich
Voraussetzung für den Erlassantrag ist, dass die eingeschränkte Nutzung unverschuldet war und es sich um einen strukturellen Leerstand handelt.
Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete, kommt ein Erlass von 25 Prozent der Grundsteuer in Betracht. Falls gar keine Miete geflossen ist, kann der Vermieter sogar 50 Prozent der Steuer erlassen bekommen. Auch falls die Vermietung an geringer Nachfrage gescheitert sein sollte, kommt ein Grundsteuer-Teilerlass in Betracht.
Auch außergewöhnliche Ereignisse, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen zu einem Grundsteuererlass, etwa Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Leerstand nach einem Brand oder einem Wasserschaden. Ein Leerstand wegen einer geplanten Renovierung oder einem Umbau erlaubt wiederum keine Minderung der Grundsteuer.
Mietausfall: Vermietungsbemühungen dokumentieren
Der Vermieter muss sich außerdem in ortsüblicher Weise um die Vermietung bemüht haben. Vermieter sind dabei grundsätzlich nicht gezwungen, unwirtschaftliche Bemühungen anzustellen oder unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus zu vermieten. Unrealistisch hohe Mieten dürfen sie auch nicht verlangen.
Ihre Vermietungsbemühungen sollten Vermieter sorgfältig dokumentieren, damit sie etwa die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet oder Makleraufträge nachweisen können.
Grundsteuererlass: Gesetzliche Grundlage
§ 34 GrStG Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(...)
§ 35 GrStG Verfahren
(1) Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums.
(2) Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.
(...)
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Grundsteuererlass auf einen Blick
- 25 Prozent Erlass: Bei Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent
- 50 Prozent Erlass: Bei Ertragsminderung von 100 Prozent (z. B. vollständiger Leerstand über das gesamte Jahr)
- Unverschuldet: Der Eigentümer muss nachweisen, dass er sich aktiv um eine Vermietung bemüht hat (z. B. durch Inserate oder Maklerbeauftragung)
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