Verluste aus einer Beteiligung können Werbungskosten sein
Das kommt im Geschäftsleben immer wieder: Ein Unternehmen liefert Waren an einen Kunden, der aber die Rechnung nicht bezahlen kann, weil er insolvent geworden ist. Das liefernde Unternehmen kann dann den Verlust dieser Forderung abschreiben. Schwieriger wird es bei Darlehensforderungen. Gewährt beispielsweise eine Kapitalgesellschaft einem Tochterunternehmen ein Darlehen, kann die Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilwertabschreibung auf ihre Darlehensforderung bilden, wenn es der Tochter wirtschaftlich schlecht geht. Welche steuerlichen Möglichkeiten hat aber ein Arbeitnehmer, der Lohnbestandteile in eine Beteiligung an seinem Unternehmen umgewandelt hat, wenn er bei der Pleite des Betriebs auf dem Verlust seiner Beteiligung (Darlehensforderung) sitzen bleibt? Genau auf diese Frage musste der Bundesfinanzhof eine Antwort finden.
Der Streitfall
Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seines Arbeitgebers musste der Kläger aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung unbezahlte Überstunden leisten. Die Arbeitnehmer hatten lediglich die Möglichkeit, die Überstundenguthaben in Genussrechtskapital - eine Gewinnbeteiligung ohne Mitbestimmungsrecht - umzuwandeln oder sie in Form zusätzlicher freier Tage abzubauen. Da der Kläger seine Überstunden nicht per Freizeit rückführen konnte, wandelte er im März 2004 insgesamt 134 Überstunden in eine Genussrechtsbeteiligung um und versteuerte einen Bruttoarbeitslohn von rund 3.900 Euro, für den ihm netto ein Genussrechtsanteil von rund 2.500 Euro gutgeschrieben wurde.
Trotz dieser Rettungsaktion musste das Unternehmen im Jahr 2007 in die Insolvenz gehen und damit war klar, dass das Genussrecht des Klägers nichts mehr wert war. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung 2007 machte er daher bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit den Verlust als Werbungskosten geltend. Da das Finanzamt das nicht akzeptierte, landete der Fall zunächst beim Finanzgericht und anschließend zur Revision vor dem Bundesfinanzhof.
BFH weist die Revision zurück
Das oberste Finanzgericht bestätigte jedoch das Urteil der Vorinstanz (Az. VI R 57/13). In seiner Begründung stellte der BFH klar, unter welchen Umständen der Verlust einer solchen Beteiligung im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt werden kann und wann nicht. Danach ist kein Werbungskostenabzug möglich, wenn ein Arbeitnehmer seinem Betrieb ein Darlehen in Form einer Beteiligung gewährt, um damit Zinserträge zu erwirtschaften. In einem solchen Falle handle es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, womit der Verlust des Kapitals grundsätzlich nicht abziehbar sei.
Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen. Denn es sei ihm darum gegangen, seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu sichern. Das Motiv, die Beteiligung als Kapitalanlage zu nutzen, habe dagegen im Hintergrund gestanden. Deshalb könne der Verlust der Beteiligung auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden.
Praxistipp
Eine derartige Konstellation wie im Streitfall dürfte zwar nicht häufig vorkommen. Sollten Arbeitnehmer aber gezwungen sein, Überstunden in Beteiligungen an ihrem Unternehmen umzuwandeln, sollten sie auf jeden Fall Belege sammeln, um später dokumentieren zu können, dass bei der Umwandlung nicht Zinseinnahmen im Vordergrund standen hätten, sondern die Sicherung von Gehaltsansprüchen.
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