Zurechnung der Gebäudeherstellkosten zur Photovoltaikanlage
Für Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs können Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zuzurechnen sein. Dies hatte der BFH im Jahr 2011 in mehreren Urteilen entschieden. Das FG Köln entschied in seinem Urteil vom 16. Mai 2012, dass diese Aufwendungen ertragsteuerlich nicht anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zuzurechnen sind.
Im vorliegenden Fall verpachtete der Kläger zwei Reithallen aus denen er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Später errichtete er auf den Dächern der Hallen Photovoltaikanlagen mit denen er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Das FG entschied, dass die beiden Bereiche, Vermietung der Hallen und Betrieb der Photovoltaikanlagen, zu trennen seien. Zwar treffe es zu, dass die auf das jeweilige Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage ohne die Halle nicht hätte betrieben werden können. Da jedoch alle Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung der Hallen in genau derselben Höhe auch ohne die Photovoltaikanlagen angefallen wären, ist eine Aufteilung der Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung der Hallen nicht möglich. Auf Grund des dort gegebenen spezifischen umsatzsteuerlichen Bezugs könnten die zum Vorsteuerabzug ergangenen Urteile des BFH für ertragsteuerliche Zwecke nicht herangezogen werden.
Praxishinweis
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH im Revisionsverfahren unter dem Az. III R 27/12 zum gleichen Ergebnis kommt.
FG Köln Urteil vom 16. Mai 2012 (Az. 10 K 3587/11)
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