Ausnahme-Fristverlängerung läuft zum 31.7.2017 aus
Szenario 1 zur Fristverlängerung: Weiteren Aufschub beantragen
Schaffen Sie es nicht, die Einkommensteuererklärung 2016 bis zum 31.7.2017 fertigzustellen oder hakt es noch mit der Authentifizierung über ELSTER, sollten Sie auf Nummer sicher gehen und beim Finanzamt schriftlich um eine weitere Fristverlängerung bitten. So vermeiden Sie es, dass das Finanzamt im Steuerbescheid einen Verspätungszuschlag festsetzt.
Je plausibler die Begründung ist, desto großzügiger ist das Finanzamt bei Vergabe einer individuellen Fristverlängerung. Sind Sie oder ein Familienmitglied akut erkrankt oder fehlen Ihnen noch Steuerbelege, dürfte eine Fristverlängerung bis 30.9.2017 kein Problem sein. Wer seinen Sommerurlaub oder Arbeitsüberlastung als Grund angibt, dürfte Aufschub bis Ende August bekommen.
Szenario 2 zur Fristverlängerung: Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen
Lassen Sie die Steuererklärung 2016 erstmals von einem Steuerberater oder von einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen, teilen Sie diese Info dem Finanzamt schriftlich mit. Dadurch bekommen Sie eine automatische Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung 2016 bis Ende des Jahres.
Szenario 3 zur Fristverlängerung: Steuererklärung 2016 unvollständig abgeben
Wollen Sie das Thema Steuererklärung 2016 möglichst schnell vom Tisch haben, es fehlen aber noch wichtige Belege, können Sie die Erklärung dennoch fristwahrend bis zum 31.7.2017 ans Finanzamt übermitteln. Reichen Sie diese Belege einfach nach. Das funktioniert sogar noch im Einspruchsverfahren.
Diese Taktik sollten auch all diejenigen anwenden, bei denen das Finanzamt eine Fristverlängerung verweigert. Das sind Kandidaten, die ihre Steuererklärungen jedes Jahr zu spät abgeben oder ihre steuerlichen Pflichten oftmals nicht ganz so ernst nehmen.
Damit Ihnen das Finanzamt keine Vergehen vorwerfen kann, weisen Sie darauf hin, dass die Steuererklärung fristwahrend eingereicht wird, aber noch bestimmte Belege fehlen und nachgereicht werden.
Szenario 4 zur Fristverlängerung: Abwarten, was passiert
Die schlechteste Idee wäre es, die Fristverlängerung zum 31.7.2017 verstreichen zu lassen und abzuwarten, was passiert. Denn was passiert, ist eigentlich vorprogrammiert. Das Finanzamt wird Sie ein- bis zweimal höflich mahnen und anschließend einen Schätzungsbescheid mit Steuernachzahlungen zuschicken. Im Bescheid werden zudem Verspätungszuschläge festgesetzt. Die Zahlung des Schätzbetrags kann nur durch Abgabe einer Erklärung verhindert werden. Geben Sie nicht ab und zahlen den Schätzbetrag nicht, werden zusätzliche Säumniszuschläge von 1% pro Monat der rückständigen Steuern fällig.
Deshalb gilt: Nicht reagieren und abwarten, kann richtig unangenehm und teuer werden.
Szenario 5 zur Fristverlängerung: Freiwillig abwarten und 6% Zinsen pro Jahr kassieren
Keine Fristverlängerung müssen Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie gar nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (z.B. Arbeitnehmer, Steuerklasse I oder IV ohne Nebeneinkünfte; Rentner mit Renteneinkünften unter 8.652 Euro (ledig)/17.304 Euro). Dann haben Sie mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung 2016 Zeit bis zum 31.12.2020.
Erwarten Sie eine Steuererstattung und brauchen das Geld noch nicht sofort, sollten Sie die Steuererklärung tatsächlich erst Ende Dezember 2020 beim Finanzamt einreichen. Denn ab dem 1.4.2018 verzinst das Finanzamt ihre Forderung mit 0,5% Zinsen (pro Monat!). Würden Sie Ihren Steuerbescheid 2016 erst im April 2021 erhalten und eine Steuererstattung von 3.000 Euro erwarten, winken 2021 sagenhafte Zinszahlungen des Finanzamts von 555 Euro. Die Steuererstattung bei freiwilliger Abgabe einer Steuererklärung ist also eine Geldanlage der Extraklasse.
Praxis-Hinweis: Bei Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung auf jeden Fall handeln
Wartet das Finanzamt auf die Übermittlung der Steuererklärung 2016 und sind Sie aus welchen Gründen auch immer, noch nicht soweit, sollten Sie immer schriftlichen Kontakt mit dem Finanzamt halten. Abtauchen und abwarten, was passiert, ist keine Lösung.
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