Kindergeld Mitwirkungspflicht bei Volljährigen

Bei gerichtlicher Klärung von Kindergeldfragen besteht für volljährige Kinder eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der Sachlage. Dies gilt auch vor den Finanzgerichten. Eine Möglichkeit, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, entfällt daher.

Wem steht das Kindergeld für das gemeinsame Kind zu? Diese Frage stellt sich immer wieder bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern. Grundsätzlich scheint die Antwort klar: Das Kindergeld erhält derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Haben Sohn oder Tochter bereits einen eigenen Haushalt gegründet, steht die Leistung aus der Familienkasse demjenigen zu, der dem Kind den höchsten Unterhalt zahlt. Trotz dieser vermeintlich deutlichen Regelung kommt es in der Praxis jedoch regelmäßig zu Streit über den Anspruch auf Kindergeld. Oft geht es dabei um den wahren Lebensmittelpunkt des Nachwuchses. Bei der Aufklärung ist dann dessen Mitwirkung gefragt.

Eigener Haushalt während des Studiums

Mit einer solchen Familiensituation beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall. Nach der Scheidung der Eltern hatte der Sohn bei seiner Mutter gelebt, der daher auch das Kindergeld zustand. Mit Beginn seines Studiums bezog er jedoch eine Wohnung am Studienort. Diesen Auszug nahm der Vater zum Anlass, das Kindergeld ab diesem Zeitpunkt für sich zu beantragen. Als Grund gab er an, dass der von ihm geleistete Unterhalt über dem von der Mutter an ihren Sohn gezahlten Betrag lag.

Sohn lebt auch weiterhin im Haushalt der Mutter

Die Familienkasse wies den Antrag des Vaters jedoch ab, da der Sohn weiterhin im Haushalt seiner Mutter leben würde. Dieser Einschätzung folgte auch das Hessische Finanzgericht. Dabei bezog es sich auf eine schriftliche Bestätigung des Sohnes an die Familienkasse. Darin hatte er erklärt, dass er während des Semesters mindestens jedes zweite Wochenende bei seiner Mutter verbracht habe. Außerdem habe er sich für die gesamte Dauer der Semesterferien dort aufgehalten. Im Gegensatz dazu behauptete der Vater jedoch, dass der Sohn seinen Wohnsitz vollständig verlegt und ihm in der Wohnung der Mutter kein Bett mehr zur Verfügung gestanden habe.

Aufklärung der Sachlage durch Zeugen

Aufgabe des Hessischen Finanzgerichts war es daher, die wahre Wohnsituation zu klären. Dabei verließ es sich bei seiner Entscheidung allein auf die schriftliche Aussage des Sohnes. Denn in seiner bei der Familienkasse eingereichten Erklärung hatte er bereits angekündigt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würde. Dem BFH reichte dies jedoch nicht aus. Bereits in früheren Fällen hatte es verlangt, dass ein Sachverhalt unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel aufgeklärt werden muss. Dabei ist es Pflicht der Gerichte, bis an die Grenzen des Zumutbaren zu gehen.

Kein Zeugnisverweigerungsrecht: Kind hat Mitwirkungspflicht

Im aktuellen Fall bedeutet diese Anforderung des BFH: Das Finanzgericht hätte den Sohn als Zeugen laden müssen. Nach dem Gesetz ist er als Beteiligter im Kindergeldverfahren zur Mitwirkung verpflichtet und hat daher kein Zeugnisverweigerungsrecht. Entsprechend hob der BFH das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies den Fall dorthin zurück zur erneuten Entscheidung. Nun ist es Aufgabe der Richter, den Sohn als Zeugen zu befragen und so die Wohnverhältnisse zu klären.

Praxistipp: Informationen zum Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht

Im Allgemeinen haben Zeugen vor Gericht oder vor anderen staatlichen Stellen nach dem Zeugnisverweigerungsrecht das Recht, eine Auskunft in Bezug auf sich selbst oder Dritte zu verweigern. Dazu müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Dabei kann es sich um sachliche Gründe handeln, nach denen sich zum Beispiel niemand selbst belasten muss. Auch persönliche Gründe aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses kommen in Frage. In Kindergeldfragen ist das Zeugnisverweigerungsrecht in der Abgabenordnung und in der Finanzgerichtsordnung geregelt. Offen bleibt dabei allerdings, ob sich die Mitwirkungspflicht des erwachsenen Kindes auf Tatsachen aus seinem eigenen Bereich beschränkt oder ob sie auch Sachverhalte in Bezug auf die Lebensverhältnisse der Eltern umfasst.

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