Keine Rechtsgrundlage für eine unternehmerische Mindestnutzung
Der Bundesfinanzhof hat als Folge einer Entscheidung des EuGH entschieden: Für eine unternehmerische Mindestnutzung, wie sie das deutsche Recht vorsieht, gibt es in diesem Fall zumindest bis 2016 keine europarechtliche Grundlage (BFH, Urteil vom 16.11.2016, XI R 15/13).
Praxis-Hinweis: Steuerpflichtige können sich unmittelbar auf EU-Recht berufen
Die Entscheidung des BFH überrascht nicht. Sie stellt eine konsequente Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 15.9.2016 (C-400/15) dar. Dort hatte der EuGH entschieden: Es fehle in gewissen Fällen an einer europarechtlichen Grundlage für die nationale Bestimmung, dass ein Vorsteuerabzug nur dann zu gewähren sei, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Da das deutsche Recht somit gegen Europarecht verstößt kann sich ein Steuerpflichtiger, und dies ist die zentrale Aussage für alle Betroffenen, unmittelbar auf die für ihn günstigere Regelung in der EU-Richtlinie berufen. Der Rat kann damit nur sein, diese Prüfung gerade in Fragen des Umsatzsteuerrechts stets im Auge zu behalten. Im konkreten Fall ist zu beachten, dass sich ab 1.1.2016 die zugrundeliegende Richtlinie geändert hat, so dass seit diesem Zeitpunkt eine europarechtliche Grundlage für die nationale gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorhanden sein dürfte.
Vorsteuerabzug für Gegenstände mit 2,65%-iger unternehmerischer Nutzung beantragt
Die Klägerin war ein Landkreis, der 2008 verschiedene Gegenstände erwarb. Diese wurden lediglich zu 2,65 % zu unternehmerischen Zwecken verwendet. Der Landkreis machte in dieser Höhe Vorsteuer aus den Rechnungen über die Gegenstände geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten dies nicht an, da der Prozentsatz der unternehmerischen Nutzung unter der gesetzlich normierten Mindestquote von 10 % lag. In der Revision berief sich die Klägerin insbesondere auf einen Verstoß gegen Europarecht, da die maßgebliche Richtlinie eine Mindestquote nicht kenne. Der BFH legte daraufhin dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor. Der EuGH bestätigte die europarechtlichen Bedenken.
Mindestquote steht nicht im Einklang mit den Vorgaben des Europarechts. Nach der Entscheidung des EuGH war es nunmehr an dem BFH, die Revision des Landkreises zu einem Abschluss zu bringen. Wenig überraschend urteilte er, dass
- der Klägerin zwar nach nationalem deutschem Recht der Vorsteuerabzug zu verwehren sei,
- da die Mindestquote der unternehmerischen Nutzung nicht erreicht werde.
- Allerdings stehe diese Mindestquote nicht im Einklang mit den Vorgaben des Europarechts.
In einem solchen Fall könne sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf die europarechtliche Grundlage berufen. Demnach sei der Vorsteuerabzug auch bei einer unternehmerischen Nutzung von unter 10 % zu gewähren.
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