Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Steuererklärung
Digitalisierung – bereits seit einigen Jahren bietet das Thema immer wieder Diskussionsstoff. Den einen gehen die Möglichkeiten nicht weit genug, andere fürchten die digitale Welt und würden die Zeit am liebsten zurückdrehen. Aufhalten lässt sich der eingeschlagene Weg jedoch schon längst nicht mehr. Immer mehr Bereiche setzen deshalb verstärkt auf moderne Technologien. Dazu zählen auch die Finanzverwaltungen, die seit einiger Zeit den Wandel von der Steuererklärung auf Papier hin zur digitalen Form betreiben und für einige Einkommensarten verpflichtend festgelegt haben.
Pflicht zur elektronischen Steuererklärung unzumutbar für Kleinstunternehmen
Vor allem Selbstständige mit geringen Einkommen stellen die Finanzämter mit der Pflicht zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung mitunter vor Probleme. Nicht in allen Fällen ist bei ihnen die notwendige Technik vorhanden. Genauso erging es einem selbstständigen Physiotherapeuten, der zwar einen PC aber keinen Internetanschluss besaß. Wie in den Jahren vorher reichte er deshalb auch 2017 die Einkommensteuererklärung zusammen mit der Anlage EÜR auf dem bekannten Papiervordruck bei seinem zuständigen Finanzamt ein. Aus selbstständiger Tätigkeit erklärte er darin Einkünfte in Höhe von 14.500 Euro.
Das Finanzamt erkannte die Steuererklärung in der eingereichten Form jedoch nicht an und forderte den Mann zur elektronischen Übermittlung auf. Dazu drohte es ein Zwangsgeld von 200 Euro an, die es schließlich auch festsetzte. Den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Abgabe via Datenübertragung lehnt die Behörde dagegen ab. Mit seiner Klage gegen diese Entscheidung war der Physiotherapeut vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz dann aber erfolgreich. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass bei Kleinstunternehmen grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass die Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Einkommensteuererklärung unzumutbar sei. Die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen dürfe dabei keine Rolle spielen.
Anspruch auf Befreiung von Pflicht zur Abgabe elektronischer Steuererklärung
Die Einschätzung des Finanzgerichts bestätigte auch der Bundesfinanzhof. Demnach hat das Finanzamt bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der elektronischen Steuererklärung keinen Ermessenspielraum, wenn die digitale Datenübermittlung dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten für die notwendigen Maßnahmen in keinem sinnvollen Verhältnis zu den erzielten Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit stehen.
Da der Gesetzgeber mit dem Aspekt der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit bewusst ein Privileg für Kleinstunternehmer geschaffen hat, dürfen dessen sonstige finanzielle Verhältnisse nach Meinung der Richter nicht in die Entscheidung einfließen. Wichtig für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind dabei immer die Gewinne im jeweiligen Veranlagungszeitraum. Das bedeutet gleichzeitig, dass ein Antrag auf Befreiung von der elektronischen Steuererklärung jedes Jahr neu gestellt werden muss.
Praxistipp: Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in digitaler Form gilt ausschließlich für Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie alle diejenigen, die Nebeneinkünfte mit Gewinnermittlung erwirtschaften. Letzteres trifft zum Beispiel auf Betreiber einer Photovoltaikanlage zu, die zu den sogenannten Kleingewerben zählt. Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre können dagegen weiterhin die gewohnten Formulare nutzen. Zusätzliche Einkünfte wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträgen, spielen dabei keine Rolle.
Freiwillig kann allerdings jeder das ELSTER-Portal kostenlos nutzen. Eine einfache Registrierung reicht dazu aus. Als Vorteil nennen die Finanzämter die Möglichkeit, die vorausgefüllte Steuererklärung zu verwenden und verschlüsselte Nachrichten übertragen zu können. Außerdem entfallen mögliche Fehler durch eine manuelle Übertragung der Daten aus den Papierformularen in das System der Behörde.
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