Haftung bei echtem Factoring
In seinem Urteil vom 16.12.2015 (BFH, Urteil v. 16.12.2015, XI R 28/13), das allerdings erst jetzt im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, hat der BFH Ausführungen zur Haftung bei der Umsatzsteuer in den Fällen des echten Factorings getroffen. Durch ein BMF-Schreiben vom 9.5.2018 (BMF, Schreiben v. 9.5.2018, III C 2 – S 7279) hat die Finanzverwaltung die Rechtsausführungen des BFH für alle noch offenen Fälle für nicht zwingend anwendbar erklärt.
Praxis-Hinweis: Günstige Verwaltungsansicht - Haftungsschuldner können sich darauf berufen
Die Regelung des § 13c UStG betrifft unter anderem die Haftung bei Forderungsabtretung. Im Einzelfall kann dabei die Haftung des Abtretungsempfängers ausgeschlossen sein, dies hängt aber von der Gestaltung im jeweiligen Einzelfall ab. Wichtig ist vor allem, dass die Haftung ausgeschlossen ist, wenn das abtretende Unternehmen für die Abtretung eine Gegenleistung verlangt. Diese Ausnahme findet sich nunmehr im Gesetz wieder (§ 13c Abs. 1 Satz 4 UStG), war aber früher nur im Verwaltungswege geregelt. Für Altfälle ermöglicht das BMF nunmehr eine Anwendung der Verwaltungsansicht im Wege der Billigkeit. Ein Haftungsschuldner kann sich somit auf die für ihn günstigere Verwaltungsansicht berufen.
Rechtliche Grundlagen
Eine rechtliche Grundlage für das Factoring gibt es nicht. Es handelt sich bei diesem um den Verkauf von Forderungen an ein Unternehmen, das die Durchsetzung der Forderung übernimmt:
- Übernimmt dieses Unternehmen das Ausfallrisiko, spricht man von einem echten Factoring,
- verbleibt das Ausfallrisiko beim Abtretenden, handelt es sich um ein unechtes Factoring.
Je nachdem, ob ein echtes oder unechtes Factoring vorliegt, ergeben sich unterschiedliche steuerrechtliche Folgen, insbesondere in umsatzsteuerlicher und ertragsteuerlicher Hinsicht. § 13c UStG normiert die Haftung für die Umsatzsteuer bei der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Hierbei war es immer schon Ansicht der Finanzverwaltung (in Abschnitt 13c.1 Abs. 27 UStAE), dass grundsätzlich keine Haftung des Abtretungsempfängers in Betracht kommt, wenn der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt, aus der dieser die Umsatzsteuer hätte begleichen können.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens
Der BFH hat die vorgenannte Verwaltungsansicht in seinem Urteil vom 16.12.2015 verworfen, da es für diese keine Grundlage im Gesetz gebe. Allerdings hat der Gesetzgeber bereits mit Wirkung vom 1.1.2017 das Gesetz dementsprechend angepasst, so dass sich nunmehr eine gesetzliche Grundlage für die Verwaltungsauffassung ergibt. Mit seinem Schreiben gewährt das BMF nunmehr auch für die Fälle, die den Zeitraum vor dem 1.1.2017 betreffen, die Möglichkeit der Anwendung der Verwaltungsauffassung.
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