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Haftung nach § 13 c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring

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BMF, Schreiben v. 9.5.2018, III C 2 - S 7279-a/0 :002, BStBl I 2018, 694

Bezug: BFH-Urteil 16.12.2015, XI R 28/13, BStBl 2018 II S. XXX

 

I. Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers einer Forderung nach § 13c Abs. 1 UStG beim Factoring

Mit seinem o.g. Urteil hat der BFH entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Factor die abgetretenen, ihm genehmen sowie unbestrittenen und nicht zahlungsgestörten Forderungen mit einem bestimmten Anteil ihres Gegenwerts vorfinanziert und den restlichen Anteil abzüglich Zinsen, Factoringkommissionen und -gebühren an den leistenden Unternehmer auskehrt. Dann kommt dem echten Factoring eine Finanzierungsfunktion zu und damit eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c Abs. 1 UStG grundsätzlich in Betracht.

Der BFH hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass sich die durch Verwaltungsanweisung in Abschnitt 13c.1 Abs. 27 UStAE geregelte weitgehende Ausnahme der Abtretungen im Rahmen des Forderungsverkaufs von der Haftung nach § 13c UStG weder aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung entnehmen lasse.

Mit Wirkung zum 1.1.2017 hat der Gesetzgeber die bisherige Regelung der Verwaltung in § 13c Abs. 1 UStG umgesetzt. Das BFH-Urteil wird veröffentlicht.

 

II. Anwendung

Im Hinblick auf die zum 1.1.2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1.1.2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung fü...

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  (1) 1Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt ...

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