Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
Die Entscheidung des BFH ( Urteil v. 15.1.2026, III R 28/24) ist zwar in einem gewissen Umfang nachvollziehbar, da hier die Anmietung der Hotelzimmer von zentraler Bedeutung für das Geschäftsmodell der Klägerin war. Zwingend ist sie indes nicht. Es bedarf schon einiger Argumentation, damit die Anmietung von Hotelzimmern fiktiv wie Anlagevermögen behandelt wird. Dies wird nur im Einzelfall in besonderen Fallkonstellationen möglich sein. Steuerpflichtige, die mit diesem Urteil durch das Finanzamt konfrontiert werden, sollten sehr genau prüfen, ob solche besonderen Umstände vorliegen. Nach allgemeinen Beweislastregeln liegt hierbei die Beweislast bei den Finanzämtern.
Sachverhalt: Anmietung von Konferenzräumen, Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern
Die Klägerin führte Tagungen und andere Veranstaltungen durch. Für ihre Mitarbeitenden buchte sie insbesondere in sogenannten Konferenzhotels Zimmer. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die gezahlten Mieten seien gewerbesteuerlich nach § 8 Nr. 1e GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob die Klägerin eine erfolgreiche Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Das Finanzamt wandte sich hierauf im Wege der Revision an den BFH.
Entscheidungsgründe des BFH und Kriterien für fiktives Anlagevermögen
Die Revision hatte Erfolg, da der BFH die Entscheidung der Vorinstanz aufhob. Nach § 8 Nr. 1d und e GewStG sind im maßgeblichen Jahr dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen, sofern sie als Aufwand erfasst sind. Ein „Freibetrag“ von 100 TEUR ist zu berücksichtigen. Maßgeblich ist somit, ob hier sog. fiktives Anlagevermögen vorliegt. Hierbei kommt es auf die Zweckbestimmung an. Anlagevermögen muss nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sein, dem Unternehmen dauerhaft zu dienen. Nach den Umständen des Einzelfalles ist hierbei davon auszugehen, dass die Anmietung der Hotelzimmer und anderer Räume zwar kurzfristig, aber immer wieder erfolgte, sodass insgesamt von Anlagevermögen auszugehen ist.
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