Rechtsanwaltskosten bei Erbstreitigkeiten steuerlich geltend machen
Kaum etwas kann Familien so leicht entzweien, wie eine Erbschaft. Mal fühlt sich der eine Erbe beim Wert des erhaltenen Nachlasses benachteiligt. Mal hätte die andere Erbin sich das Gemälde anstelle des Schmucks gewünscht. Oder im nächsten Fall kann eine Erbengemeinschaft sich nicht über die Verwaltung von gemeinsam ererbten Immobilien einigen. Oft folgt daraus schließlich eine teure Auseinandersetzung. Da ist es nur verständlich, dass Betroffene die Kosten für den Rechtsanwalt gerne steuerlich geltend machen wollen. Über die Voraussetzungen dazu hat zuletzt erst der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 11.3.2026, II R 10/23) entschieden.
Nachlassverbindlichkeiten für Rechtsstreitigkeiten steuerlich geltend machen
Grundsätzlich gilt, dass Erben die ihnen entstandenen Verbindlichkeiten zur Regelung des Nachlasses steuerlich geltend machen können. Dazu zählen auch die Kosten, die für die Abwicklung und die Verteilung anfallen. Das Gleiche gilt für Aufwendungen, die nötig werden, um in den Besitz des Erbes zu gelangen.
Anders sieht es jedoch bei Ausgaben aus, die der Nachlassverwaltung dienen. Diese sind steuerlich nicht absetzbar. In der Praxis ergeben sich hieraus mitunter Herausforderungen bei der Unterscheidung. Dies gilt umso mehr, wenn verschiedene Handlungen ineinandergreifen. Genauso gestaltete sich das Verfahren bei einem Mann, der seinen Vater zusammen mit seinem Bruder beerbt hatte. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wertpapierdepots im Ausland sowie Mietwohngrundstücke.
Nach dem Tod des Vaters kam es zwischen den Brüdern zu mehreren Rechtsstreitigkeiten rund um das Erbe. Dazu zählten auch Teilungsversteigerungsverfahren, die der Auflösung der Erbengemeinschaft in Bezug auf die vermieteten Immobilien und der Auflösung der Mietkonten dienten. Dabei ließ der Mann sich von einer Rechtsanwaltskanzlei beraten und vertreten. Die daraus entstandenen Kosten beliefen sich schließlich auf 104.156,19 EUR, die der Erbe in seiner Steuererklärung ansetzte. Das zuständige Finanzamt erkannte diese Aufwendungen jedoch nicht an. Auch ein Einspruch blieb erfolglos.
Auf die Veranlassung der Rechtsanwaltskosten kommt es an
Anders als die Finanzbehörde bewerteten dann die Richter am Finanzgericht Köln zumindest in Teilen den Fall. So zählten sie die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und den gerichtlichen Verfahren zur Teilungsversteigerung zu den Nachlassverteilungskosten. Diese Aufwendungen beliefen sich auf insgesamt 95.200 EUR.
Der übrige Betrag in Höhe von 8.956,19 EUR bezog sich dagegen auf die Rechtsvertretung im Rahmen der Aufteilung der Mietkonten. Nach Ansicht des Finanzgerichts entfielen die Kosten damit auf den Bereich der Nachlassverwaltung. Entsprechend konnte der Kläger sie nicht steuerlich geltend machen.
Unterschied Nachlassregelung und Nachlassverwaltung
Dieser Einordnung der Vorinstanz folgte der Bundesfinanzhof in der anschließenden Revision jedoch nicht. Dabei unterstrichen die Richter zunächst, dass zu den Kosten für die Nachlassverteilung ausdrücklich auch die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und die dafür notwendige rechtliche Begleitung gehören. Denn dies entspricht einer ordnungsgemäßen Abwicklung und Regelung des Erbes. Gemeint ist damit die Verteilung der Erbmasse unter den Erben.
Bei den Nachlassverteilungskosten kommt es dann darauf an, dass sie zeitlich und sachlich eng mit dem Erbfall in Verbindung stehen. Ist der Nachlass schließlich im Besitz der Erben, endet der Zeitraum der Nachlassregelung. Alle Anstrengungen rund um die Nutzung, Erhaltung oder Verwertung von geerbten Gegenständen und die damit in Verbindung stehenden Ausgaben sind schließlich der Nachlassverwaltung zuzuordnen. Kosten, die hierfür anfallen, sind demnach steuerlich nicht ansetzbar.
Dennoch kommt es nach Einschätzung der Richter auf die genaue Betrachtung des jeweiligen Falles an. Eine Weitervermietung während einer Erbauseinandersetzung dient demnach nicht bereits als Anzeichen dafür, dass aus der Nachlassregelung eine Nachlassverwaltung geworden ist. Denn erst mit Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist der Erbfall abgeschlossen.
Praxis-Tipp: Weitere Kosten bei Erbstreitigkeiten absetzen
Neben den Rechtsanwaltskosten können Erben im Streitfall auch weitere Aufwendungen im Rahmen der Erbschaftsteuer geltend machen. Dies gilt z. B. für die Rechnung des Sachverständigen, der die ererbten Immobilien und Vermögensgegenstände bewertet. Außerdem sind die Notar- und Steuerberaterkosten absetzbar.
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