Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften
Beteiligung einer Stiftung an einer GmbH & Co. KG
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Körperschaftsteuer befreit. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit jedoch ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Fraglich war im Urteilsfall, ob die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist
- eine selbständige nachhaltige Tätigkeit,
- durch die Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und
- die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 14 AO). Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet i. d. R., wer als steuerbefreite Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Dazu zählt auch die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von der Steuerbefreiung ausgenommen
Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung – wie hier – indes an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), liegt nach der Entscheidung des BFH kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe seien aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Steuerbefreiung ausgenommen. Vermögensverwaltenden Tätigkeiten – auch solchen, die kraft der in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG enthaltenen Fiktion als gewerblich gelten – komme aber keine Bedeutung für die Wettbewerbsneutralität zu. Ein Ausschluss der Steuerbefreiung sei insoweit nicht von Nöten.
BFH, Urteil v. 18.2.2016, V R 60/13.
Praxis-Hinweis: Für Besteuerung nicht aufgedeckter stiller Reserven gibt es keine Rechtsgrundlage
Im Urteilsfall war die Klägerin als steuerbefreite Stiftung an einer KG beteiligt, die lediglich aufgrund von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gilt. Die Klägerin unterhielt mit ihrer Beteiligung an der KG damit keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Hieran änderte – entgegen der Auffassung des Finanzamtes – auch der Umstand nichts, dass die gewerblich geprägte Personengesellschaft zuvor (originär) gewerblich tätig war. Daraus folgt nicht, die Beteiligungserträge einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb so lange zuzurechnen und zu besteuern, bis die während der gewerblichen Tätigkeit gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und der Besteuerung zugeführt sind. Für eine derartige Besteuerung nicht aufgedeckter stiller Reserven gibt es keine Rechtsgrundlage. Dies stellte der BFH in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich klar.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
>Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2013-34-EU zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
1.392
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.2288
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.0327
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
985
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
922
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
905
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
847
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
819
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
8102
-
Kürzung der Verpflegungspauschale bei der Gestellung von Mahlzeiten
7972
-
Warum Unternehmen sonst Steuerungsfähigkeit verlieren
02.06.2026
-
Mehrzweckgutscheine: Vergütung von Mittelpersonen bei fehlender Vereinbarung
27.05.2026
-
Sonderabschreibung zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag
21.05.2026
-
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
20.05.2026
-
Next Level Expertise: KI als fachlicher Partner im modernen Accouting
19.05.2026
-
Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
13.05.2026
-
3 Unternehmensausgaben, die das Finanzamt genau prüft
12.05.2026
-
So ordnet die Finanzverwaltung Betriebe in Größenklassen ein
11.05.2026
-
Grunderwerbsteuer: Wenn ein Käufer aus dem Vertrag ausscheidet
06.05.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
05.05.2026