Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften

Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, unterhält sie auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war.

Beteiligung einer Stiftung an einer GmbH & Co. KG

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Körperschaftsteuer befreit. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit jedoch ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Fraglich war im Urteilsfall, ob die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist

  • eine selbständige nachhaltige Tätigkeit,
  • durch die Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und
  • die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 14 AO). Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet i. d. R., wer als steuerbefreite Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Dazu zählt auch die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von der Steuerbefreiung ausgenommen

Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung – wie hier – indes an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), liegt nach der Entscheidung des BFH kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe seien aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Steuerbefreiung ausgenommen. Vermögensverwaltenden Tätigkeiten – auch solchen, die kraft der in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG enthaltenen Fiktion als gewerblich gelten – komme aber keine Bedeutung für die Wettbewerbsneutralität zu. Ein Ausschluss der Steuerbefreiung sei insoweit nicht von Nöten.

BFH, Urteil v. 18.2.2016, V R 60/13.

Praxis-Hinweis: Für Besteuerung nicht aufgedeckter stiller Reserven gibt es keine Rechtsgrundlage

Im Urteilsfall war die Klägerin als steuerbefreite Stiftung an einer KG beteiligt, die lediglich aufgrund von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gilt. Die Klägerin unterhielt mit ihrer Beteiligung an der KG damit keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Hieran änderte – entgegen der Auffassung des Finanzamtes – auch der Umstand nichts, dass die gewerblich geprägte Personengesellschaft zuvor (originär) gewerblich tätig war. Daraus folgt nicht, die Beteiligungserträge einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb so lange zuzurechnen und zu besteuern, bis die während der gewerblichen Tätigkeit gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und der Besteuerung zugeführt sind. Für eine derartige Besteuerung nicht aufgedeckter stiller Reserven gibt es keine Rechtsgrundlage. Dies stellte der BFH in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich klar.

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Schlagworte zum Thema:  Gemeinnützigkeit, Körperschaftsteuer, Stiftung