Aktuelle Entwicklungen für die Anerkennung eines Arbeitszimmers
Grundlagen der gesetzlichen Regelung für die Anerkennung von eines häuslichen Arbeitszimmers
Die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers findet sich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, diese gilt nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Grundsätzlich sind hiernach die Kosten eines Arbeitszimmers
- nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen,
- es sei denn, dieses Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Dann sind die Kosten in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.
Bildet das Arbeitszimmer hingegen im Einzelfall nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit und
- steht für die Tätigkeit allerdings kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,
- sind die Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250,00 EUR pro Jahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig.
Diese Rechtslage, die seit 2007 gilt, hat in der Vergangenheit verständlicher Weise eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen. Die Begrenzung auf einen pauschalen Betrag von 1.250,00 EUR hat der BFH hierbei nicht als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen (BFH, Urteil v. 28.2.2013, VI R 58/11, BStBl. II 2013, S. 642). Bei der Nutzung mehrerer Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, steht der Höchstbetrag nur einmal zur Verfügung (BFH, Urteil v. 9.5.2017, VIII R 15/15, BStBl. II 2017, S. 956).
Für die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer durch die Finanzverwaltung anerkannt wird, ist das BMF-Schreiben vom 6.10.2017 (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 - S 2145/07/10002 :19) von zentraler Bedeutung. Steuerpflichtige und ihre Berater sollten deshalb zunächst bei Zweifelsfragen einen Blick in das BMF-Schreiben werfen, da in diesem die Ansicht der Finanzverwaltung zur Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dargelegt ist. Das neue Schreiben ist hierbei an sofort auf alle noch offenen Fälle ab dem Veranlagungsjahr 2007 anzuwenden.
Neuerungen gegenüber dem vorherigen Schreiben ergeben sich insbesondere aufgrund von Urteilen des BFH, die in den letzten Jahren ergangen sind. Sehr informativ ist auch ein Schreiben der OFD Niedersachsen vom 27.3.2017 (S 2354-118-St 215), in dem insbesondere die Prüfreihenfolge, also die Vorgehensweise der Finanzverwaltung bei der Ermittlung der Frage, wie ein geltend gemachtes Arbeitszimmer einzustufen ist, dargestellt wird.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
1.319
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.0508
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
9747
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
922
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
840
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
795
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
751
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
746
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
7282
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
722
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
25.06.2026
-
Änderungen im Steuerberatungsrecht beschlossen
24.06.2026
-
Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung
23.06.2026
-
So lässt sich gut sparen: Wenn der Arbeitgeber Smartphone & Co. zahlt
22.06.2026
-
Steuerliche Fallstricke für Expats, Unternehmer und VAE-Gesellschaften
17.06.2026
-
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte
16.06.2026
-
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
10.06.2026
-
Warum Unternehmen sonst Steuerungsfähigkeit verlieren
02.06.2026
-
Mehrzweckgutscheine: Vergütung von Mittelpersonen bei fehlender Vereinbarung
27.05.2026
-
Sonderabschreibung zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag
21.05.2026