Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Christian Fink
Tz. 57
Aktienoptionen können auch an Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsführung vergeben werden. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG hat die Begebung solcher Optionsrechte erleichtert. Sowohl bei virtuellen Eigenkapitalinstrumenten (bloße Beteiligung an der Wertsteigerung des Unternehmens) als auch bei Überlassung noch zu erwerbender einer Aktien besteht ein bloßer Erfüllungsrückstand, der durch eine entsprechende Rückstellung auszuweisen ist. Wegen des Nettoausweises bedarf es keines Ausweises, wenn eigene Aktien für Optionsprogramme bereits erworben worden sind. Eine Rückstellung ist deshalb nicht zu bilden, weil der Vermögensgegenstand zur Befriedigung die drohende Verbindlichkeit nur aus dem betreffenden Gegenstand zu befriedigen ist. Wurde die Arbeitsleistung erbracht und werden die eigenen Aktien ausgegeben, ist § 272 Abs. 1b HGB anzuwenden. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist nicht berührt.
Tz. 58
Bei Gewährung bloßer Optionsrechte (naked warrants) sind zwei Differenzbeträge zu unterscheiden. Zum einen gibt es die Differenz zwischen dem vom Bezieher zu zahlenden Betrag und dem Nennbetrag. Dieser ist unproblematisch gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu verbuchen. Zum anderen gibt es die Differenz zwischen Marktwert und Bezugswert. Wie mit letzterer umzugehen ist, ist umstritten. Zum Teil wird Personalaufwand angenommen. Da die Optionsrechte für die Zukunft gelten, muss wie bei den vorgenannten Aktienoptionsprogrammen eine Rückstellung gebucht werden. Gegen diese Ansicht spricht, dass es sich um künftigen Aufwand handelt, der nicht ausgewiesen werden kann. Nach anderer Ansicht sollen die Altaktionäre eine Einlage erbracht haben, mit welcher die Arbeitsleistungen der Mitarbeiter vergütet werden. Diese Sichtweise beruft sich auf die internationale Vergleichbarkeit, insbesondere IFRS 2. Ist die Arbeitsleistung bereits erbracht worden, soll sofort für den Personalaufwand eine Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB zu buchen sein; ist die Arbeitsleistung noch zu erbringen, wird die Kapitalrücklage ratierlich aufgebaut. Gegen diese Sichtweise wird mit Recht vorgebracht, dass ein Wert fingiert würde, den die Altaktionäre eingebracht hätten. Die Arbeitsleistung des Mitarbeiters kann ebenso wenig Grundlage sein, weil sie nicht aktiviert werden kann und vor ihrer Ableistung nicht einmal als Einlage taugt (§ 27 Abs. 2 2. Halbsatz AktG). Daher ist der Ansicht zu folgen, die eine erfolgswirksame Berücksichtung derartiger Optionsrechte ablehnt. Weder liegt Aufwand vor, noch leisten die Gesellschafter etwas. Hinweise auf die Optionsgewährung können gem. § 285 Nr. 9 lit. a) HGB vorgenommen werden.