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Stand: EL 04 – ET: 11/2009

In der Finanzierungspraxis ist es allg. üblich, bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen zur Feinsteuerung der Effektivverzinsung ein Ausgabedisagio (seltener ein Rückzahlungsagio) zu vereinbaren. Aus diesem Grund ist es erforderlich, auch bei Optionsanleihen, die mit einem offenen Ausgabeaufgeld begeben werden, zu prüfen, ob nicht noch ein zusätzliches (verdecktes) Aufgeld (= Differenz zwischen dem NW der Optionsanleihe und dem Barwert der reinen Schuldverschreibung) vorliegt.

Beispiel:

Aufgrund gegebener Verhältnisse am Kap.-Markt kann ein UN eine Schuldverschreibung zu folgenden Konditionen platzieren:

 
Ausgabekurs = Zeichnungskurs = 95 v. H.
Rückzahlungskurs = 100 v. H.
Disagio = 5 v. H.
Nominalzins = 6 v. H.

Entschließt sich das UN stattdessen zur Ausgabe einer Optionsanleihe und setzt es den Zeichnungskurs für diese c. p. mit 125 v. H. fest, stellt sich die Situation wie folgt dar:

 
Ausgabekurs = Zeichnungskurs = 125 v. H.
Ausgabekurs der reinen Anleihe = 95 v. H.
Rückzahlungskurs = 100 v. H.
Disagio = 5 v. H.
Nominalzins = 6 v. H.

Durch die Kombination von Anleihe und Optionsrecht fallen Zeichnungskurs und Ausgabekurs der reinen Schuldverschreibung auseinander, sodass das ursprüngliche Disagio nicht mehr ersichtlich ist. Gleichwohl muss dieses bei der Ermittlung des in die Kap.-Rücklage einzustellenden Betrags berücksichtigt werden. Im vorliegenden Beispiel setzt sich das Optionsentgelt daher zusammen aus einem offenen Aufgeld von 25 v. H. sowie dem Disagio als verdecktem Aufgeld in Höhe von 5 v. H.

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