Rn. 130

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Während allen in der Kap.-Rücklage ausgewiesenen Beträgen gemeinsam ist, dass sie dem UN von außen zugeführt worden sind, wurden Gewinnrücklagen – vereinfacht formuliert – im UN gebildet. Ihre Bildung erfolgt grds. i. R. d. Ergebnisverwendung, also nach dem Jahresüberschuss. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen, die bei Vorliegen der entspr. Voraussetzungen unabhängig vom Bestehen eines Jahresüberschusses zu bilden ist (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 154).

 

Rn. 131

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilw. Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, sind Entnahmen aus sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder aufgrund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen (vgl. § 270 Abs. 2).

 

Rn. 132

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Weist die HV im Beschl. über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge den Gewinnrücklagen zu (vgl. § 58 Abs. 3 AktG), sind diese erst in der Folgeperiode in der Bilanz zu zeigen, weil der Gewinnverwendungs-Beschl. nach § 174 Abs. 3 AktG nicht zu einer Änderung des festgestellten JA führt (vgl. Wöhe, G. 1997, S. 596). Dies gilt im Ergebnis auch für den Fall, dass die HV den JA feststellt. Denn im Zuge der Feststellung darf sie ›nur die Beträge in Gewinnrücklagen einstellen, die nach Gesetz oder Satzung einzustellen sind‹ (§ 173 Abs. 2 Satz 2 AktG; vgl. auch Farr, W.-M. 1992, S. 23 f.).

 

Rn. 133

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die Gewinnrücklagen müssen gem. § 266 Abs. 3 A. III. weiter untergliedert werden in:

(1) gesetzl. Rücklage,
(2) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen,
(3) satzungsmäßige Rücklagen,
(4) andere Gewinnrücklagen.

Kleine KapG brauchen die Gewinnrücklagen nur in ihrer Gesamtheit auszuweisen (vgl. § 266 Abs. 1), während dies für mittelgroße KapG lediglich bei der Offenlegung zulässig ist (vgl. § 327 Nr. 1).

 

Rn. 134

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Mit Urt. vom 25.02.1982 (sog. Holzmüller-Urt., BGHZ 83, S. 122 ff.) hat der BGH bei der Verwendung des Jahresüberschusses eines TU eine mitwirkende Zuständigkeit der Aktionäre des MU anerkannt (vgl. Joost, in: Küting/Weber 1989, Kap. II, Rn. 218 ff.). Insbes. dieses Urt. hat in der Folge eine erneute Diskussion zur Bildung von Gewinnrücklagen im Konzern ausgelöst. Die Diskussion konzentrierte sich dabei auf folgende Frage: ›Kann die Konzernleitung über die Bildung von Rücklagen der Konzernmutter nach § 58 Abs. 2 AktG ›frei‹ disponieren oder müssen dabei die Gewinne berücksichtigt werden, die bereits bei den Konzerntöchtern thesauriert wurden? Diese scheinbar schlichte Frage wurde in jüngster Zeit in der gesellschaftsrechtlichen Literatur kontrovers beantwortet, und dies mit erstaunlicher Unversöhnlichkeit sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung‹ (Beusch, K. 1987, S. 27; vgl. auch Lutter, M. 1987, S. 327 ff., m. w. N.; Schildbach, T. 1993, S. 53 ff. und 94 ff.; vgl. allg. zu den Kompetenzen der Organe Henze, H. 2001, S. 53 ff.).

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