Tz. 46

Dieser Grundsatz beruht auf dem Stichtagsprinzip und erfordert, dass Aufwendungen und Erträge der Berichtsperiode zugewiesen werden, in der sie wirtschaftlich verursacht oder realisiert sind. Nicht maßgeblich ist, anders als im Falle der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, der Zeitpunkt der Mittelzu- und -abflüsse.[98] Der Grundsatz der Periodenabgrenzung wird daher durch das Vorsichts-, Realisations- und Imparitätsprinzip konkretisiert. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung kommt es nicht an.[99] Daraus ergibt sich:

  • Erträge, denen noch keine Einnahmen gegenüber stehen: Ansatz als Forderung
  • Einnahmen, denen noch keine Erträge gegenüberstehen: Ansatz als passiver RAP oder als erhaltene Anzahlung (vgl. Kapitel 5 Tz. 626)
  • Aufwand, dem noch keine Auszahlung gegenübersteht: Je nach Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme Verbindlichkeit oder Rückstellung
  • Auszahlungen, denen noch kein Aufwand gegenübersteht oder die keinem Vermögensgegenstand zuzuordnen sind: Ansatz als aktiver RAP oder als geleistete Anzahlung (vgl. Kapitel 5 Tz. 620)
[99] Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 252 HGB Rn. 58.

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