Tz. 620

Für die Berechnung, ob die Ausgabe vor dem Abschlussstichtag erfolgt ist, gilt § 188 Abs. 1 BGB. Demnach endet eine nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist, sodass Zahlungen am Stichtag noch Einnahmen vor dem Stichtag darstellen.[658] Als Ausgaben erfasst sind:

  • Auszahlungen in bar oder Banküberweisungen
  • Tauschvorgänge
  • Einbuchung von Verbindlichkeiten (zweifelhaft, s. o.)
  • sonstige Vermögensminderungen (ebenfalls zweifelhaft), z. B. Verkauf von Mobilfunkgeräten unter Einstandspreis, wenn der Kunde zugleich einen Mobilfunktvertrag abschließt[659]
[658] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 250 HGB Rn. 21.

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