Rn. 20

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Im Zuge des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) wurden die Bilanzierungsvorschriften für den Großteil an Gesellschaftsformen in das HGB 1985 übernommen. Fortan trennt(e) das HGB dabei ausdrücklich zwischen Ansatz- und Bewertungsvorschriften und unterteilt(e) diese weitergehend in solche für alle Kaufleute (vgl. §§ 238263) einerseits und solche für KapG (= AG, KGaA, SE und GmbH), einschließlich diesen – seit dem Jahre 1999 infolge der Verabschiedung des Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetzes (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) – qua § 264a gleichgestellten haftungsprivilegierten PersG, andererseits (vgl. §§ 264ff.). Für Letztere wurde insbesondere die Anzahl der Wahlrechte eingeschränkt (vgl. Baetge, ZfB 1987, S. 206).

 

Rn. 21

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die in das HGB aufgenommenen Regelungen zu RAP finden sich – flankiert von spezifischen Ausweis- und Angabepflichten – ausnahmslos unter den "Ansatzvorschriften" (vgl. §§ 246251), und zwar

(1)

für alle Kaufleute:

  • § 246 – "Vollständigkeit. Verrechnungsverbot" – nimmt den Begriff der Rechnungsabgrenzung erstmals explizit in das in Abs. 1 konkretisierte Vollständigkeitsgebot auf (vgl. HdR-E, HGB § 246, Rn. 15f.);
  • § 250 – "Rechnungsabgrenzungsposten" – definiert den Inhalt von RAP;
(2)

für KapG und diesen gleichgestellte haftungsbeschränkte PersG:

  • § 266 – "Gliederung der Bilanz" – sieht den gesonderten und nach Maßgabe des § 246 Abs. 2 Satz 1 unsaldiert vorzunehmenden Ausweis der RAP auf der Aktivseite nach dem "UV" und auf der Passivseite nach den "Verbindlichkeiten" vor;
  • § 268 – "Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke" – schreibt vor, dass ein gemäß § 250 Abs. 3 aktiviertes Verbindlichkeitsdisagio in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben ist (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 218ff.).
 

Rn. 22

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Obgleich im "alten" Bilanzrecht nur im AktG eine Erläuterungsvorschrift zu den RAP verankert war, handelte es sich bereits um eine allg.-gültige, d. h. von allen Kaufleuten anzuwendende Bilanzierungsvorschrift, da die aktienrechtlichen Regelungen nach h. M. ohnedies den GoB entsprachen (vgl. Goerdeler/Müller (1979), Rn. 134). Insofern war die gesetzessystematische Einordnung der Vorschrift zum Inhalt der RAP (vgl. § 250) in die sowohl für Nicht-KapG als auch für KapG (und denen gleichgestellte PersG) geltenden "Ansatzvorschriften" nur konsequent.

 

Rn. 23

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Gemäß § 250 HGB 1985 mussten (vgl. (1)) bzw. durften (vgl. (2) und (3)) als RAP ausgewiesen werden (vgl. auch nachstehende Übersicht):

(1) die transitorischen Posten i. e. S. (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 16, mitsamt dortiger Übersicht);
(2)

als Aufwand berücksichtigte

  • Zölle und Verbrauchsteuern auf VG des Vorratsvermögens,
  • USt auf am Abschlußstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 26ff.);
(3) sog. Verbindlichkeitsdisagien (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 84ff.).

Mit dieser Vorschrift wurden die Art. 18, 21 und 41 der 4. EG-R (78/660/EWG) in deutsches Bilanzrecht umgesetzt. Damit sind die Bestimmungen des AktG 1965 bezüglich der RAP (inkl. Verbindlichkeitsdisagio) i.W. übernommen sowie um das Wahlrecht zum Ansatz vorratsbezogener Zölle und Verbrauchsteuern ebenso wie der USt auf Anzahlungen ergänzt worden.

Übersicht: RAP gemäß § 250 HGB 1985

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