Rz. 129

Gewinne aus Beteiligung an KapG sind zum Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses realisiert, der den Gewinnanspruch rechtlich begründet.[1] Davon abweichend bzw. als ergänzende "Sonderfälle" werden in Schrifttum und höchstrichterlicher Rechtsprechung zwei weitere Realisationszeitpunkte gesehen. Sofern die Beteiligungsgewinne TU im Mehrheitsbesitz betreffen und das MU in der HV/GesV infolge der Stimmrechte eine bestimmte Gewinnausschüttung bestimmen kann, könne eine Realisation bereits dann erfolgen, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses des TU erfolgt ist, der Abschlussstichtag nicht nach dem des Jahresabschlusses des MU liegt und ein korrespondierender Gewinnvorschlag vorliegt.[2] Dem BGH[3] und dem EuGH[4] zufolge handelt es sich bei Gewinnen aus Beteiligungen an KapG um ansatzerhellende Ereignisse, wenn die Beteiligung am TU 100 % beträgt, das TU abhängiges KonzernUnt ist, Feststellung und Gewinnausschüttungsbeschluss beim TU vor dem Ende der Abschlussprüfung beim MU liegen und die Gj der Unt übereinstimmen.[5] Dies führt zur periodengleichen Gewinnvereinnahmung. Dieser Auffassung wird man sich wegen der gewichtigen Entscheidungsinstanzen aber wohl nur schwer entziehen können. Hoffmann/Lüdenbach sehen hierin zu Recht eine Möglichkeit zur Steuerung des Vereinnahmungszeitpunkts infolge der möglichen Datierung des Gewinnausschüttungsbeschlusses.[6]

 

Rz. 130

Die Realisation von Gewinnen aus Beteiligungen an PersG ist analog zu jener aus Beteiligungen an KapG umstritten. Mitunter wird die Auffassung vertreten, dass bei PersG – sofern im Gesellschaftsvertrag nicht abweichend geregelt – das Entstehen des Gewinnanspruchs regelmäßig bereits zum Abschlussstichtag der PersG gesichert ist,[7] was deren Realisation begründet. Diese sichere Entstehung soll zumindest dann gegeben sein, wenn das Gj der PersG spätestens mit dem des Gesellschafters endet und innerhalb des Wertaufhellungszeitraums des Gesellschafters alle wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen der PersG hinreichend konkretisiert seien.[8] Die hinreichende Konkretisierung könne, müsse aber nicht (!), durch die Feststellung belegt werden.[9]

Diese Auffassung ist – dem Charakter der Feststellung als zwingender Rechtsakt geschuldet – abzulehnen. Es bedarf zwingend der Feststellung.[10]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 252 HGB Rz 82; Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 91; Fülbier/Federsel, in Küting/Weber, HdR-E, § 252 HGB Rn 16, Stand: 6/2021.
[2] Vgl. m. w. N. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 252 HGB Rz 82.
[3] BGH, Urteil v. 12.1.1998, II ZR 82/83, DStR 1998 S. 383.
[4] EuGH, Urteil v. 27.6.1996, Rs. C-234/94, BB 1996 S. 1492.
[6] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 92.
[7] Vgl. IDW RS HFA 18.13 f.; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 252 HGB Rz 82; a. A. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 177 f.
[8] Vgl. IDW RS HFA 18.14.
[9] So IDW RS HFA 18.15.
[10] Gl. A. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 177 ff.; Fülbier/Federsel, in Küting/Weber, HdR-E, § 252 HGB Rn 97, Stand: 6/2021.

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