Tz. 626

Es müssen Einnahmen vorliegen, die zu einem Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag führen. Zum Begriff bereits oben (vgl. Tz. 618). Als Einnahmen können Geldleistungen, aber auch die Einbuchung von Forderungen[674] qualifiziert werden. Anders als bei aktiven RAPs genügt es, wenn die "bestimmte Zeit", in der die Einnahmen zu einem Ertrag führen, geschätzt werden kann (vgl. Tz. 622). Aufzulösen ist, wenn und soweit der Ertrag realisiert ist. Er ist dem Posten in der GuV zuzuordnen, zu dem er auch bei periodengleicher Buchung zu tätigen gewesen wäre.

[674] BFH v. 8.9.2011, I R 78/10, BeckRS 2011, 96767.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge