Tz. 773

Dieses sehr enge Verständnis überzeugt nicht, auch wenn das Urteil im Ergebnis zu begrüßen ist. Denn nach diesen Kriterien hängt es letztlich von den Buchführungssystemen eines Unternehmens ab, ob sie vereinfacht bewerten können:[919] Je aufwendiger die Buchführung, desto weniger ist die vereinfachte Bewertung zulässig. Gleichzeitig würden hohe Einzelwerte grundsätzlich ausgenommen.[920]

Vorzugswürdig erscheint daher folgendes Verständnis: Nach dem Bewertungskonzept des § 252 HGB ist die Einzelbewertung die Regel, für die Ausnahmen zulässig sind. § 256 HGB kehrt dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Bei Gleichartigkeit darf Vorratsvermögen vereinfacht bewertet werden. Gleichwohl ist auch diese Ausnahme im Lichte der GoB auszulegen,[921] die als abstrakte Bewertungsparameter zu verstehen sind. Dabei ist aber nicht jedes Mal positiv festzustellen, ob ein Vereinfachungseffekt tatsächlich zu verzeichnen ist. Die Rückanbindung an die GoB soll lediglich "Ausreißer" einfangen.[922] Erst wenn die gewählte Verbrauchsfolge für das gewählte Gut tatsächlich undenkbar erscheint, darf das Verfahren nicht mehr angewendet werden.[923] Das dürfte bei Fifo selten bis nie vorkommen.

In der Literatur werden im Hinblick auf Lifo als Beispiele für Unzulässigkeit genannt:[924]

  • leicht verderbliche Vorräte (aber selten aufgrund moderner Kühltechnik)
  • Saisonbetriebe, die ihre Vorräte vollständig verbrauchen, weil sie keine Lagerungsmöglichkeit haben
[919] Hennrichs, Ubg 2011, 705, (710); Quick, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilR, § 256 HGB Rn. 23.
[920] Hüttemann/Meinert, Die Lifo-Methode in Handels- und Steuerbilanz, IFSt-Schrift Nr. 486 (2013), 65.
[921] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 256 HGB Rn. 7; Hüttemann/Meinert, Die Lifo-Methode in Handels- und Steuerbilanz, IFSt-Schrift Nr. 486 (2013), 54.
[922] Hüttemann/Meinert, Die Lifo-Methode in Handels- und Steuerbilanz, IFSt-Schrift Nr. 486 (2013), 66; dem folgend Drüen, in: GroßKo-HGB, § 256 HGB Rn. 7; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 256 HGB Rn. 20 f.
[923] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 256 HGB Rn. 4; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 256 HGB Rn. 20; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 256 HGB Rn. 1; a. A. Heine/Zenger, in: Petersen u. a., BilR, § 256 HGB Rn. 12.
[924] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 256 HGB Rn. 20; Hüttemann/Meinert, Die Lifo-Methode in Handels- und Steuerbilanz, IFSt-Schrift Nr. 486 (2013), 70.

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