Rn. 6

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

§ 256 ist Teil der Bewertungsvorschriften und regelt die Bewertungsvereinfachungsverfahren. Er stellt damit eine Ergänzung zur allg. Bewertungsvorschrift des § 253 dar; dies hängt damit zusammen, dass die Ermittlung der AHK, die für die Bewertung maßgebend sind, bei Anwendung des Prinzips der Einzelbewertung häufig auf Schwierigkeiten stößt. In diesen Fällen gewährt § 256 durch die Zulassung bestimmter Verfahren praxisgerechte Erleichterungen.

§ 256 stellt nicht per se eine Durchbrechung des Prinzips der Einzelbewertung dar. In seiner einfachsten Ausprägung als Bewertung eines einzelnen VG im Vorratsvermögen und i. V. m. dessen Ersatzbeschaffung basiert diese Vorschrift zunächst ebenfalls auf der Einzelbewertung. Die mit der Verbrauchsfolge verbundene Fiktion ist systemimmanent. Erst bei der weiteren Ausgestaltung insbes. in Kombination mit der Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 ergibt sich eine Ausnahme von diesem Prinzip.

 

Rn. 7

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

§ 256 ist Teil des Ersten Abschnitts im Dritten Buch des HGB und gilt damit für alle Kaufleute. Nach dem AktG 1965 war die Zulässigkeit der Verbrauchsfolgeverfahren ausdrücklich nur für die AG vorgesehen; sie konnten als GoB aber auch von anderen Bilanzierenden in Anspruch genommen werden. Nunmehr ist klargestellt, dass diese Bewertungserleichterungen unabhängig von der Rechtsform anwendbar sind.

§ 256 gehört zu den Vorschriften, die die Bewertung im JA regeln, während § 240 i. R.d. allg. Bufü-Vorschriften das Inventar regelt. Deutlicher als früher wird somit zwischen Inventar und JA unterschieden.

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