Rn. 3

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Ebenso wie Art. 40 Abs. 1 der 4. EG-R erstreckt auch Art. 12 Abs. 9 der Bilanz-R 2013/34/EU die Verbrauchsfolgeverfahren auf alle beweglichen VG einschl. der Wertpapiere. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht und die Anwendbarkeit nur für Vorräte vorgesehen, da im Übrigen offenbar kein Bedürfnis bestehe (vgl. BT-Drucks. 10/317, S. 91) und ansonsten der "Grundsatz der steuerneutralen Umsetzung gefährdet werden könnte" (BT-Drucks. 10/4268, S. 102). Demgegenüber haben die Spitzenverbände der Wirtschaft in ihren Vorschlägen zur Durchführung der 4. EG-R (vgl. DIHT u. a. 1979, S. 1097) und zuletzt noch das IDW und die WPK (vgl. IDW/WPK 1985, S. 539 f.) in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf eines BiRiLiG zum Ausdruck gebracht, dass ein praktischer Bedarf auch für die Anwendung bei Wertpapieren gesehen wird. Eine Änderung ist jedoch nicht mehr erfolgt.

 

Rn. 4

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Ferner bezieht Art. 12 Abs. 9 der Bilanz-R 2013/34/EU (zuvor: Art. 40 Abs. 1 der 4. EG-R) die Verbrauchsfolgeverfahren auf alle Vorräte ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Zugangs, während § 256 auf die zuerst oder zuletzt angeschafften bzw. hergestellten VG abstellt. Diese Differenzierung hat aber keine praktische Bedeutung.

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