Tz. 319

Die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten mit planmäßigen Abschreibungen (amortisation) (IAS 38.97) entspricht konzeptionell den Regelungen des IAS 16 (depreciation). Die Abschreibung ist vermögenswertspezifisch vorzunehmen, jedoch scheidet die Aufteilung eines immateriellen Vermögenswerts in wesentliche Komponenten aus tatsächlichen Gründen wohl i. d. R. aus. Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer unterliegen ausschließlich den Regelungen zum impairment.

 

Tz. 320

Die planmäßige Abschreibung beginnt mit der operativen Nutzungsmöglichkeit des Vermögenswerts (available for use; IAS 38.97). Die Abschreibung wird durch das Abschreibungsvolumen, die Nutzungsdauer und die Abschreibungsmethode determiniert. Der Restwert, als Berechnungsgrundlage des Abschreibungsvolumens, entspricht dem Veräußerungspreis am Ende der Nutzungsdauer abzüglich möglicher Veräußerungskosten (IAS 38.8). Bei immateriellen Vermögenswerten entsprechen sich i. d. R. Anschaffungs-/Herstellungskosten und Abschreibungsvolumen, sofern nicht bereits bei Vertragsschluss ein Restwert, z. B. bei Verträgen mit Dritten oder vorhandenen aktiven Märkten, verfügbar ist. Dieser Restwert ist jährlich zu überprüfen (IAS 38.102).

 

Tz. 321

Die Struktur des Werteverzehrs eines Vermögenswerts ist nicht direkt beobachtbar. Weder lässt sich diese an bestimmten Eigenschaften noch (bzw. nur in seltenen Fällen) durch Orientierung an einem quantitativen Output festmachen. Der Standard favorisiert daher zwar die lineare Abschreibung (IAS 38.97), ohne indes andere Abschreibungsmethoden auszuschließen. Demnach ist der wirkliche Wertverlust einem willkürlich linearisierten Wertverlust vorzuziehen. Die progressive Abschreibung scheidet hingegen genauso aus wie in aller Regel ebenfalls die erlösbasierte Abschreibungsmethode. Dies wurde mit IASB-Veröffentlichung im Mai 2014 sowie späterem endorsement durch die EU klargestellt. Eine Ausnahme könnte aber bei Abschreibungen auf Filmrechte bestehen, sofern eine direkte Korrelation zwischen den Zuschauerzahlen und dem Werteverzehr der Filmrechte besteht.[505] Für andere immaterielle Vermögenswerte gilt die wiederlegbare Vermutung der mangelnden Angemessenheit umsatzbasierter Abschreibung. Die hier gewählte Vorgehensweise ist der technischen Ausrichtung des IASB geschuldet, der den ökonomischen Werteverzehr lediglich als Abnutzung des Materials begreift und damit der Bewertung des Vermögenswerts keine (Preiskomponente) Beachtung schenkt.[506]

 

Tz. 322

Die Höhe der Abschreibung wird wesentlich durch die gewählte Nutzungsdauer bestimmt, welche dem Zeitraum des Wertverzehrs entsprechen soll. Dem Management werden dadurch Ermessenspielräume eröffnet, die vorsichtig auszuüben sind (IAS 38.93). Beispielsweise gehen schnellere technologische Veränderungen mit kürzeren Abschreibungsdauern einher (IAS 38.92). Die neben der zeitlichen auch mögliche nutzungsbezogene Abgrenzung der Abschreibungsdauer spielt bei immateriellen Vermögenswerten, wegen mangelndem Output-Bezug, im Allgemeinen keine Rolle. Bestehen zeitliche Beschränkungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Ebene müssen diese als Abschreibungsdauerobergrenze aufgefasst werden (IAS 38.94). In die Nutzungsdauerbestimmung sind gegebenenfalls günstige Verlängerungsoptionen einzubeziehen (IAS 38.94), sofern Indizien für die Ausübung vorliegen.

 

Tz. 323

Die gewählte Abschreibungsdauer ist im Zeitablauf auf Anpassungsbedarf zu überprüfen. Bei auftretenden wesentlichen Abweichungen ist eine Neueinschätzung vorzunehmen (IAS 38.104). Eine außerplanmäßige Abschreibung kann ebenfalls auf einen Anpassungsbedarf hindeuten (IAS 36.17). Die Anpassung erfolgt im Einklang mit IAS 8 (vgl. Kapitel 19 Tz. 90 ff.) prospektiv.

 

Tz. 324

Eine Neubewertung immaterieller Vermögenswerte ist nur gestattet, wenn für den Vermögenswert ein aktiver Markt vorliegt, was regelmäßig aber selten der Fall sein dürfte. Das Bestehen eines aktiven Markts wird für Warenzeichen, Filmrechte oder Patente bereits durch die Vorschriften des Standards selbst ausgeschlossen (IAS 38.81). Dagegen sind bereits nach dem Standardtext Lizenz- oder Emissionsrechtsmärkte Beispiele für aktive Märkte (IAS 38.78). Fällt der aktive Markt im Verlauf der Folgebewertung weg, ist der neu bewertete Betrag gemindert um die Regel- und Wertminderungsabschreibungen anzusetzen (IAS 38.82). Der Wegfall eines aktiven Markts stellt darüber hinaus ein Anzeichen für eine Wertminderung im Sinne der Regelungen zu außerplanmäßigen Abschreibungen im Sinne nach IAS 36 (IAS 38.83). Die Rückkehr zur Neubewertung ist möglich, wenn der aktive Markt wieder auflebt (IAS 38.84).

 

Tz. 325

Die Anwendung der Neubewertungsmethode setzt zunächst die Zugangsbewertung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten (IAS 38.76) voraus. Eine frühere Nichtaktivierung darf zudem nicht revidiert werden, wobei für bisher nicht aktivierte Kosten der Entwicklungsphase, im Zuge einer kaum verständlichen lex specialis (IAS 38.77), eine Ausnahme gemacht wird. Die Neubewer...

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