Tz. 90
IAS 8.42 und .46 schreiben den Grundsatz der rückwirkenden Fehlerkorrektur vor. Sie handeln nicht von der Korrektur fehlerhafter bereits veröffentlichter Abschlüsse und schreiben diese, anders als die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (vgl. DRS 13.26) auch nicht vor. Stattdessen sehen IAS 8.42 und .46 vor, dass der Fehler einer früheren Periode im ersten nach Entdeckung des Fehlers aufzustellenden Abschluss korrigiert wird.[193] Dazu sind die Anfangssalden des Abschlusses (Eröffnungsbilanzwerte) und alle dargestellten Vorjahres- und Vergleichswerte in der laufenden Periode erfolgsneutral, aber in der Fehlerperiode erfolgswirksam zu korrigieren.[194] Ein Beispiel dazu geben die Anwendungsleitlinien zu IAS 8 (vgl. IAS 8.IG Example 1). Auch die Zeitreihen von Finanzkennzahlen werden nach IAS 8.46 so weit zurück angepasst, wie dies durchführbar ist. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und deren Entwicklung werden danach auf der Grundlage der berichtigten Vorjahreswerte dargestellt. Sämtliche Informationen des Abschlusses sind damit so darzustellen, als ob keine fehlerhaften Abschlüsse erstellt worden wären (vgl. IAS 8.5). Nur in der als Vergleichswert darzustellenden Ergebnisrechnung der Vorperiode, in der Eigenkapitalveränderungsrechnung (vgl. Kapitel 12) und im Anhang (vgl. IAS 8.49) wird der Prozess der Fehlerkorrektur dargestellt.
Tz. 91
BEISPIEL
Bei Aufstellung des Abschlusses für X5 wird entdeckt, dass eine Lieferung im Geschäftsjahr X4 deren Wert 7 % des Jahresumsatzes betrug, schon am 28.12.X4 ausgeführt worden war und daher die Forderung der Periode X4 zuzurechnen ist.
Lösung:
X5 | X4 Korr | X4 alt | X3 | |
Erlöse | 100 | 107 | 100 | 100 |
Ergebnis vor Steuern | 50 | 57 | 50 | 50 |
Steuern | 15 | 17 | 15 | 15 |
Gewinn | 35 | 40 | 35 | 35 |
Die Korrektur wird sich im Abschluss X5 nicht auf das Ergebnis der Periode X5, sondern nur auf das Ergebnis der Vergleichswerte für die Periode X4 aus.
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