Tz. 90

IAS 8.42 und .46 schreiben den Grundsatz der rückwirkenden Feh­lerkor­rek­tur vor. Sie han­deln nicht von der Korrektur fehler­hafter bereits veröffentlichter Ab­schlüsse und schreiben diese, anders als die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (vgl. DRS 13.26) auch nicht vor. Stattdessen sehen IAS 8.42 und .46 vor, dass der Feh­ler einer früh­eren Periode im ersten nach Entdeckung des Feh­lers auf­zu­stellenden Abschluss korrigiert wird.[193] Da­zu sind die Anfangssalden des Ab­schlusses (Eröf­f­nungs­bilanzwerte) und alle dargestellten Vorjahres- und Ver­gleichs­werte in der laufenden Periode erfolgs­neutral, aber in der Fehlerperiode erfolgswirksam zu korrigieren.[194] Ein Beispiel dazu geben die Anwen­dungsleitlinien zu IAS 8 (vgl. IAS 8.IG Example 1). Auch die Zeitreihen von Finanzkennzahlen werden nach IAS 8.46 so weit zurück angepasst, wie dies durchführbar ist. Die Ver­mö­gens-, Finanz- und Ertragslage und deren Entwicklung werden danach auf der Grundlage der be­richtigten Vorjahreswerte dargestellt. Sämtliche Informationen des Abschlusses sind damit so darzu­stel­len, als ob keine fehlerhaften Abschlüsse erstellt worden wären (vgl. IAS 8.5). Nur in der als Vergleichswert darzustellenden Ergebnisrechnung der Vorperiode, in der Eigen­kapitalveränderungsrechnung (vgl. Kapitel 12) und im Anhang (vgl. IAS 8.49) wird der Prozess der Fehlerkorrektur dargestellt.

 

Tz. 91

 

BEISPIEL

Bei Aufstellung des Abschlusses für X5 wird entdeckt, dass eine Lieferung im Geschäftsjahr X4 deren Wert 7 % des Jahresumsatzes betrug, schon am 28.12.X4 ausgeführt worden war und daher die Forderung der Periode X4 zuzurechnen ist.

Lösung:

 
  X5 X4 Korr X4 alt X3
Erlöse 100 107 100 100
Ergebnis vor Steuern 50 57 50 50
Steuern 15 17 15 15
Gewinn 35 40 35 35

Die Korrektur wird sich im Abschluss X5 nicht auf das Ergebnis der Periode X5, sondern nur auf das Ergebnis der Vergleichswerte für die Periode X4 aus.

[193] Zur abweichenden Fehlerfolge der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung nach DRS 13.25: "Die Auswirkungen aus der Korrektur von Fehlern sind grundsätzlich im Ergebnis der Berichtsperiode zu berücksichtigen".
[194] Mit Beispielen Zülch/Willms, in: MüKo-BilR, IAS 8 Rn. 52.

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