Rz. 184

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Änderung der ­Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
  • Erfolgswirksame Korrektur der früheren Jahresabschlüsse rückwärts bis zum Abschluss, für den die Änderung durchzuführen ist (HFA 2/1991), oder
  • Anpassung im nächsten aufzustellenden Jahresabschluss,
  • Erläuterung im Anhang (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).
  • Für Konzernabschlüsse (DRS 13):

    • Unterteilung in Änderungen, die die Vorjahre betreffen, und solche, die das laufende Geschäftsjahr betreffen,
    • Änderungen, die das laufende Geschäftsjahr betreffen, werden erfolgswirksam erfasst (DRS 13.10).
    • Änderungen der anderen Perioden sind in der GuV im Posten "Auswirkungen aus der Änderung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze" auszuweisen (DRS 13.11).
    • Pro-forma-Angaben für die wesentlichen Posten der Vorperiode (DRS 13.14).
  • Erfolgsneutrale retrospektive Änderung der Vorjahreszahlen (IAS 8.19).
  • Zugrunde liegende Annahme: neu angewandte Methode wurde von jeher angewandt (IAS 8.22).
  • Möglichkeit der prospektiven Anpassung, wenn eine Anpassung der Vorjahreszahlen unpraktikabel ist (IAS 8.27).
 

Rz. 185

 
Schätzungs­änderungen

Für Konzernabschlüsse gem. DRS 13:

  • Erfolgswirksame Berücksichtigung in der Periode, in der die Aufwendung erfolgt (DRS 13.20).
  • Ergänzende Angaben im Anhang (DRS 13.30).
  • Erfolgswirksame, prospektive ­Berücksichtigung in der Periode, in der die Aufwendung erfolgt (IAS 8.36).
  • Ergänzende Angaben im Anhang (IAS 8.30 f.).
 

Rz. 186

 
Fehler­korrekturen

Für Konzernabschlüsse gem. DRS 13:

  • Erfolgswirksame Korrektur in der laufenden Periode (DRS 13.25).
  • Korrektur früherer Abschlüsse nur, wenn durch den Fehler die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinträchtigt ist (DRS 13.26).
  • Ergänzende Angaben im Anhang (DRS 13.32).
  • Retrospektive Änderung der Vorjahreszahlen, es ist von der Annahme auszugehen, der Fehler sei nie aufgetreten (IAS 8.42).
  • Ergänzende Angaben im Anhang (8.49).

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