Wenn Paragraph 42 angewandt wird, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

 

a)

die Art des Fehlers aus einer früheren Periode,

 

b)

die betragsmäßige Korrektur, soweit durchführbar, für jede frühere dargestellte Periode

i)

für jeden einzelnen betroffenen Posten des Abschlusses und

ii)

sofern IAS 33 auf das Unternehmen anwendbar ist, für das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie,

 

c)

die betragsmäßige Korrektur am Anfang der frühesten dargestellten Periode und

 

d)

wenn eine rückwirkende Berichtigung für eine bestimmte frühere Periode undurchführbar ist, so sind die Umstände darzustellen, die zu diesem Zustand geführt haben, und es ist anzugeben, wie und ab wann der Fehler korrigiert wurde.

In den Abschlüssen späterer Perioden müssen diese Angaben nicht wiederholt werden.

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