Wenn Paragraph 42 angewandt wird, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:
a) |
die Art des Fehlers aus einer früheren Periode, |
b) |
die betragsmäßige Korrektur, soweit durchführbar, für jede frühere dargestellte Periode
|
c) |
die betragsmäßige Korrektur am Anfang der frühesten dargestellten Periode und |
In den Abschlüssen späterer Perioden müssen diese Angaben nicht wiederholt werden.
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