Rz. 98

Im Rahmen der Folgebewertung besteht nach IAS 38.72 ein Wahlrecht zwischen der Bewertung zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model) und der Bewertung mit dem Fair Value (revaluation model).

Sollte die Bewertung der immateriellen Vermögenswerte zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgen, so sind immaterielle Vermögenswerte mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer und solche, die für unbestimmte Zeit genutzt werden können, zu unterscheiden (IAS 38.88). Während die Ersteren planmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen (IAS 38.97), kommt eine planmäßige Abschreibung bei den Letzteren nicht in Betracht (IAS 38.107). Die Bestimmung der Nutzungsdauer hängt von zahlreichen Faktoren ab.[1] Dazu gehören z. B. die voraussichtliche Nutzungsdauer des Vermögenswertes durch das Unternehmen, die Frage, ob der Vermögenswert unter einem anderen Management effizient eingesetzt werden könnte, die für den Vermögenswert typischen Lebenszyklen, die öffentlichen Informationen über die geschätzte Nutzungsdauer von ähnlichen Vermögenswerten sowie die technische oder kommerzielle Veralterung u. a. Wird die Verfügungsmacht über den wirtschaftlichen Nutzen aus dem immateriellen Vermögenswert durch Rechtsansprüche gesichert (z. B. Patent), ist der Vermögenswert höchstens über die Geltungsdauer der Rechtsansprüche abzuschreiben, es sei denn, eine Erneuerung der Rechtsansprüche ist so gut wie sicher und es fallen hierbei keine zusätzlichen Kosten an (IAS 38.94).

IAS 38 schreibt keine konkrete Abschreibungsmethode vor. Es ist aber diejenige Abschreibungsmethode auszuwählen, die den Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens am besten berücksichtigt. IAS 38.98 nennt als mögliche Abschreibungsmethoden die lineare (Straight-line), die degressive (Diminishing Balance) und die leistungsabhängige (Unit of Production) Abschreibungsmethode. Ist eine zuverlässige Schätzung der Abnutzung nicht möglich, wird die lineare Abschreibungsmethode zwingend angewendet (IAS 38.97). Der Restwert ist mit null anzusetzen, es sei denn, es liegt eine Verpflichtung seitens Dritter vor, den Vermögenswert am Ende der Nutzungsdauer zu erwerben, oder der Restwert kann unter Bezugnahme auf einen auch nach dem Ende der Nutzungsdauer bestehenden aktiven Markt ermittelt werden, der auch wahrscheinlich noch am Ende der Nutzungsdauer des Vermögenswerts bestehen wird (IAS 38.100).

 

Rz. 99

Schließlich wurde durch das Projekt "Business Combinations Project Phase I" die planmäßige Abschreibung für einen extern erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert abgeschafft und IAS 22 durch IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" ersetzt. Seitdem wird in Übereinstimmung mit US-GAAP ein jährlicher Impairment Test nach IAS 36 durchgeführt.[2]

[2] Vgl. Wüstemann/Duhr, BB 2003, S. 250.

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