Tz. 762

Die Anwendbarkeit ist ausdrücklich auf das Vorratsvermögen beschränkt. Unter Vorratsvermögen sind die unter § 266 Abs. 2 B. I. HGB fallenden Vermögensgegenstande zu verstehen. Bisweilen wird auch eine Anwendung auf andere gleicharte Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, namentlich Wertpapiere, für zulässig gehalten, da es dem Gesetzgeber nicht auf das Vorratsvermögen, sondern die Gleichartigkeit angekommen sei.[908] Da der Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung aber nicht vorgenommen hat, ist diese Auffassung abzulehnen.[909] Lediglich für Versicherungsunternehmen existiert eine Verweisung in § 341b Abs. 2 HGB auf § 256 HGB, sodass diese ihre Kapitalanlagen, die nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, gem. § 256 HGB bewerten können.

[908] ADS, § 256 HGB Rn. 24.
[909] Ellrott/Krämer, in: BeckBilKo, § 256 HGB Rn. 4; Drüen, in: GroßKo-HGB, § 256 HGB Rn. 5; Meyer-Wegelin, in: HdR, § 256 HGB Rn. 35.

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