Rn. 35

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Der Anwendungsbereich der Verbrauchsfolgeverfahren beschränkt sich auf Vorräte, d. h. auf VG, die zum Verbrauch, zur Weiterverarbeitung oder zur Veräußerung bestimmt sind. Es kann sich dabei sowohl um RHB als auch um unfertige oder fertige Erzeugnisse und um Waren handeln (vgl. § 266 Abs. 2 B. I. 1. bis 3.). Für Wertpapiere, die zum UV gehören, wurde früher z. T. die Lifo-Methode für zulässig gehalten, auch wenn sie einen eigenständigen Bilanzposten neben den Vorräten bilden (vgl. § 266 Abs. 2 B. III.). Diese Auffassung stützte sich darauf, dass der Gesetzgeber die Wertpapiere bei § 155 AktG 1965 wohl nicht bewusst ausschließen wollte. Angesichts der Begr. zum früheren Gesetzentwurf (vgl. BT-Drucks. 10/317, S. 91), die für Wertpapiere, d. h. ohne Begrenzung auf Wertpapiere des AV bzw. UV, kein Bedürfnis nach Zulassung der Verbrauchsfolgeverfahren sieht, ist diese Auffassung nicht mehr zu halten (vgl. ebenso z. B. Grottel/Krämer, in: Beck Bil-Komm. 2016, § 256, Rn. 4; zudem HdR-E, HGB § 256, Rn. 3; a. A. ADS 1995, § 256, Rn. 24).

 

Rn. 36

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Z.T. ist es branchenüblich, einzelne Rohstoffe, die in den fertigen und unfertigen Erzeugnissen enthalten sind, sowie die übrigen Materialbestandteile jeweils gesondert zusammenzufassen und zu bewerten. Dies gilt insbes. für Metalle, z. B. in der Nicht-Edelmetall- und der Edelmetall-Industrie. Es handelt sich dabei um eine Vereinfachung, die damit zusammenhängt, dass die hier in Betracht kommenden Metalle stets in Reinform zurückgewonnen werden können und dann körperlich gleich sind. In diesen Fällen sind die einzelnen Metalle zwar für sich genommen als Bestandteile der fertigen und unfertigen Erzeugnisse keine selbständigen VG, doch können die Verbrauchsfolgeverfahren in derartigen Fällen auf den Metallinhalt und die Formkosten (sonst. HK) getrennt angewendet werden. Auch R 6.9 Abs. 2 Satz 4 EStR lässt die sog. Komponenten-Bewertung zu, wenn die Materialbestandteile in der Bufü getrennt erfasst werden und dies den GoB entspricht. Unter Materialbestandteilen sind dabei alle Kostenarten zu verstehen, denn selbst wenn nur ein Materialbestandteil separat erfasst wird, muss auch auf die Übrigen als Ganzes die Lifo-Bewertung zulässig sein. Die Befürchtung, dass die Lohnbestandteile von der Komponenten-Bewertung ausgeschlossen worden seien, ist m. E. auf ein Missverständnis zurückzuführen. R 6.9 Abs. 2 Satz 4 EStR spricht von "Materialbestandteilen" und nicht von "Materialbeständen" (vgl. so aber Bäuerle, M. 1990, S. 1732). Fertigungslöhne, die in die HK von körperlichen unfertigen oder fertigen Erzeugnissen eingehen, sind damit ebenfalls in den Materialbestandteilen enthalten. Dies gilt auch bei lfr. Fertigung, wenn zunächst nur Planungskosten vorliegen und körperliche Bestandteile im Laufe der Herstellung erst später hinzutreten. Unklar ist, in welchem Umfang eine Aufteilung in einzelne Komponenten noch den GoB entspricht. Da VG grundsätzlich als Ganzes zu bewerten sind, wird man Abweichungen restriktiv sehen und eine wirtschaftliche Begr. verlangen müssen (z. B. Branchenübung, Zweckmäßigkeit oder die praktische Schwierigkeit, anderenfalls wegen eines fehlenden Mengengerüsts die Lifo-Methode nicht anwenden zu können). Wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands sind der Anwendung aber ohnehin Grenzen gesetzt. Für die Frage der Gleichheit bzw. der Gleichartigkeit ist hier nur auf die separierte Komponente abzustellen.

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