Tz. 804

Forderungen aus Lieferung und Leistung haben regelmäßig eine Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger. Daher kann ihre Umrechnung in diesem Fall gem. § 256a Satz 2 HGB zum Devisenkassamittelkurs erfolgen, ohne dass die Anschaffungskosten als Höchstgrenze zu beachten und währungsbedingte Wertsteigerungen, die zu einer Bewertung über dem beizulegenden Wert führen, zu eliminieren sind.[946] Teilweise wird aber eine teleologische Reduktion für möglich und erforderlich gehalten, wenn die Umrechnung zum Stichtagskurs nicht zu einer Vereinfachung führt. Das kann der Fall sein, wenn die Hauptforderung aufgrund eines gewährten Zahlungsaufschubs eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat. Ein Teil der Forderung entfällt dann aber nicht auf den Kaufpreis, sondern ist Entgelt für die gewährte Stundung etc. Auch hier erscheint es sachgerecht – wie im Falle von Darlehen (vgl. Tz. 803) – § 256a Satz 2 HGB auf die Kosten des Finanzierungsgeschäfts nicht anzuwenden.

[946] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 50.

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