Rz. 101

Grundsätzlich ist bei der Erstverbuchung von Fremdwährungsforderungen, die aufgrund von Warenlieferungen und Leistungen entstanden sind, der Devisenbriefkurs zum Zeitpunkt der Forderungsentstehung, d. h. der Lieferung oder Leistung, maßgeblich.[1]

Nach DRS 25.13 darf statt der differenzierten (Geld- oder Brief-)Kurse der Devisenkassamittelkurs im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung zur Umrechnung der aus einem Fremdwährungsgeschäft resultierenden Vermögensgegenstände und Schulden verwendet werden, wenn die damit verbundene Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unwesentlich ist.[2]

 

Rz. 102

Da bei Fremdwährungsforderungen aus Lieferungen und Leistungen regelmäßig von einer Restlaufzeit am Abschlussstichtag von nicht mehr als einem Jahr auszugehen sein wird und deshalb gemäß § 256a Satz 2 HGB das Realisations- und das Anschaffungswertprinzip bei der Währungsumrechnung nicht zum Tragen kommen, führen gegenüber dem Zeitpunkt der Erstverbuchung gefallene Devisenkassamittelkurse (Aufwertung der Fremdwährung) zum Ausweis eines ausschüttungsfähigen Währungsgewinns. Demgegenüber muss der sich bei gestiegenen Devisenkassamittelkursen (Abwertung der Fremdwährung) einstellende Währungsverlust nicht ausgewiesen werden, weil auch das Imparitätsprinzip nicht anzuwenden ist. Angesichts des konkurrierenden Abschreibungsgebots auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB) wird bei ausschließlich währungsbedingter Wertminderung nunmehr ein Bewertungswahlrecht angenommen, diesen statt der Anschaffungskosten anzusetzen.[3]

 

Rz. 103

Fremdwährungsdarlehen sind gemäß § 256a Satz 1 HGB mit dem Devisenkassamittelkurs zum Bilanzstichtag umzurechnen. Beträgt die Laufzeit zum Abschlussstichtag mehr als ein Jahr, hat die Umrechnung unter Beachtung von Realisations-, Imparitäts- und Anschaffungswertprinzip zu erfolgen. Währungsbedingte Werterhöhungen infolge einer Aufwertung der Fremdwährung dürfen wegen des Realisationsprinzips nicht ausgewiesen werden. Dagegen führen währungsbedingte Wertminderungen zur währungsbedingten Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert gemäß § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB. Beträgt die Restlaufzeit zum Abschlussstichtag nicht mehr als ein Jahr, unterliegt die Währungsumrechnung nicht den vorgenannten Restriktionen (§ 256a Satz 2 HGB) (Rz. 102).

[1] Vgl. Grottel/Koeplin, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 256a HGB Rz. 120.
[2] Vgl. auch Richter, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 23, Stand: 4/2020.
[3] A. A. Gelhausen/Deubert/Meyer, in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Rz. 92, Stand: 11/2017, die zwingend eine Abschreibung annehmen.

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