Rz. 104

Flüssige Mittel (Bankguthaben, Sorten, Währungsschecks) sind zum Zuflusszeitpunkt allgemein mit ihrem Nennbetrag einzubuchen. Für die Erstverbuchung von Sorten und Bankguthaben ist es grundsätzlich zulässig, den Devisenkassamittelkurs zu diesem Zeitpunkt anzusetzen.[1]

Da bei Bankguthaben die Restlaufzeit zum Abschlussstichtag nicht mehr als ein Jahr beträgt, erfolgt die Währungsumrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag ohne Beachtung von Anschaffungswert-, Realisations- und Imparitätsprinzip (§ 256a Satz 2 HGB). Währungsbedingte Werterhöhungen führen zum Ausweis nicht realisierter Gewinne. Währungsbedingte Wertminderungen können wahlweise durch Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB) ausgewiesen oder – mangels Geltung des Imparitätsprinzips – unter Beibehaltung des Wertansatzes zum Zuflusszeitpunkt bzw. des bisherigen Bilanzansatzes nicht ausgewiesen werden.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sind Sorten mit der Begründung aus dem Anwendungsbereich des § 256a HGB ausgenommen, dass sie für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von vernachlässigbarer Bedeutung sind.[2] Zum Abschlussstichtag erfolgt mithin keine Währungsumrechnung im Bestand gehaltener Sorten. Diese sind mit ihrem Zugangswert anzusetzen.

[1] DRS 25.13; vgl. Richter, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 23, Stand: 4/2020.
[2] Vgl. BR-Drucks. 344/08 v. 23.5.2008 S. 135.

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