Tz. 803

Forderungen aus Darlehen können sowohl zum Finanzanlagevermögen als auch zum Umlaufvermögen gehören. Sie zählen zum Anlagevermögen gem. § 266 Abs. 2 A.III. Nr. 6 HGB, wenn sie dem Unternehmen dauerhaft zu dienen bestimmt ist. Das wird angenommen, wenn die Laufzeit des Darlehens mehr als vier Jahre beträgt, Umlaufvermögen ist gegeben, wenn die Laufzeit ein Jahr oder weniger beträgt. Liegt die Laufzeit zwischen einem Jahr und vier Jahren, kommt es auf die subjektive Bestimmung durch den Kaufmann an.[942]

Problematisch ist, ob im Hinblick auf § 256a Satz HGB Kapital- und Zinsforderungen unterschiedlichen Bewertungsregeln unterliegen. Bei einer Restlaufzeit des Darlehens von mehr als einem Jahr gelten das Anschaffungskosten- und das Realisationsprinzip, sodass eine währungsbedingte Wertsteigerung nicht zu einem Ansatz über den Anschaffungskosten führen darf. Praktische Probleme ergeben sich dann, wenn die Zinsforderung zu bewerten ist. Für sie verlangt nach dem Wortlaut des § 256a Satz 2 HGB das Gesetz, dass das Anschaffungskosten- und das Realisationsprinzip nicht gelten sollen. Währungsbedingte Wertschwankungen dürfen also nicht zu einem erhöhten Ansatz der Darlehensforderung führen; soweit die Werterhöhung aus der Zinsforderung resultiert, ist diese Werterhöhung erfolgswirksam zu bilanzieren. Ob der Gesetzgeber diese Folge wollte, erscheint zweifelhaft. Ausweislich der Historie des Gesetzgebungsprozesses war mit Satz 2 lediglich eine Vereinfachung der Bewertung und dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit angestrebt.[943] Die uneinheitliche Umrechnung von Kapital- und Zinsforderung erhöht aber die Komplexität der Bewertung, statt sie zu vereinfachen. Daher wird mit guten Argumenten eine einheitliche Bewertung von Kapital- und Zinsforderung unter Beachtung der Restriktionen von Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip für möglich gehalten.[944] Andere Autoren formulieren Zweifel am Vorliegen einer planwidrig weiten Regelung, die Voraussetzung für eine teleologische Reduktion ist. Sie halten es aber für möglich, unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit von der Anwendung des § 256a Satz 2 HGB in diesen Fällen abzusehen.[945]

[942] Schubert/Huber, in: BeckBilKo, § 247 HGB Rn. 357.
[943] BT-Drucks. 16/10067, 62 i. V. m. BT-Drucks. 16/12407, 112 f.
[945] Roß, WPg 2012, 18, (23 f.).

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