Rn. 40

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Für die Ermittlung der AHK ist § 255 einschlägig. Der Wortlaut des § 255 stellt in erster Linie auf Sachgüter ab. Auf Nominalgüter, also v.a. auf Forderungen, ist er jedoch mangels einer Spezialvorschrift analog anzuwenden. Auch für die Bewertung von Verbindlichkeiten gelten die Vorschriften zur Ermittlung der AK analog (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 53ff.). Die getroffenen Zahlungsvereinbarungen bzw. die Form der Entrichtung des Kaufpreises beeinflussen die Ermittlung der AHK von Valutaposten; es ist daher zu differenzieren, ob eine Bar- bzw. Vorauszahlung vorliegt oder ein Zielkauf gegeben ist (vgl. im Übrigen HdJ, Abt. I/17 (2019), Rn. 31ff.; Bonner HGB-Komm. (2020), § 256a, Rn. 13ff.). Wird der Kaufpreis bei Lieferung bar bezahlt, bestimmt sich der Anschaffungspreis nach dem tatsächlichen Euro­-Betrag, der für den Erwerb der korrespondierenden Fremdwährungsbeträge aufgewandt wurde. Entsprechend verhält es sich, sofern der Kaufpreis schon vor Lieferung in einer Summe oder in Teilbeträgen bezahlt wurde. Verfügt der Erwerbende im Anschaffungszeitpunkt bereits über ausländische Zahlungsmittel (Devisenbevorratung) und wurden diese gezielt für die spätere Anschaffung eines VG erworben oder wurden z. B. aus Exportgeschäften eingehende Devisen nicht in Euro umgetauscht, sondern bewusst auf einem Währungskonto gehalten, erscheint es sachgerecht, bei der Ermittlung der AK grds. von dem historischen Kurs der vorhandenen Devisen auszugehen (vgl. Baranowski (1978), S. 155ff.). Denkbar ist indes auch eine Verwendung des Kurses am Tag der Realisierung des Anschaffungsvorgangs. Liegt der aktuelle Kurs jedoch über dem historischen Kurs, ist nach dem allg. Vorsichtsprinzip, unabhängig davon, ob am Abschlussstichtag aufgrund des NWP u. U. eine Abwertung infolge eines gesunkenen Währungskurses zu erfolgen hat, dem höheren Kurs der Vorzug zu geben. Wurden die zur Bezahlung verwandten Devisen unabhängig von der tatsächlichen späteren Verwendung angeschafft, sind die AK des erworbenen VG nach den für einen Zielkauf geltenden allg. Grundsätzen zu ermitteln. Inwieweit vorhandene oder laufend eingehende Devisen für einen spezifischen Verwendungszweck bestimmt sind, kann im Einzelfall zweifelhaft sein; letztlich muss der Bilanzierende darlegen, von welchen Voraussetzungen er ausgegangen ist bzw. welche Absichten bestanden.

 

Rn. 41

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Handelt es sich um einen Zielkauf, stellt sich konkret die Frage, welcher Zeitpunkt der Umrechnung der auf Fremdwährung lautenden AK zugrunde zu legen ist. Der Zeitpunkt der Einbeziehung dieser Posten richtet sich dabei ausschließlich nach den für den Ansatz maßgeblichen Grundsätzen (vgl. auch Pöller, BC 2008, S. 193 (194)). Folgende Zeitpunkte kommen in Betracht bzw. wurden in der Vergangenheit diskutiert:

(1) Lieferung;
(2) Vertragsabschluss;
(3) Einbuchung der Rechnung;
(4) Zahlung des Kaufpreises.

Nach ganz überwiegender Meinung im Schrifttum sowie in Übereinstimmung mit der Rspr. ist bei einem Kauf bzw. Verkauf auf Ziel für die Festlegung des Umrechnungskurses grds. der Tag der Lieferung entscheidend, zumal an diesem Tag die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt wird und die Verpflichtung zur Gegenleistung entstanden ist (vgl. stellvertretend BFH, Urteil vom 16.12.1977, III R 92/75, BStBl. II 1978, S. 233f.; ferner HdB (2020), Stichwort-Nr. 141, Rn. 19f.).

 

Rn. 42

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Da Devisengeschäft einerseits sowie Lieferungs- bzw. Leistungsgeschäft andererseits wirtschaftlich als einheitliches Geschäft anzusehen sind und ferner nach geltendem Recht schwebende Verträge grds. nicht bilanziert werden dürfen, kommt die Umrechnung mit dem Kurs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Abgabe eines verbindlichen Angebots prinzipiell nicht in Betracht (vgl. Langel, StbJb (1979/80), S. 259 (296); generell zu schwebenden Geschäften Bieg (1977)).

 

Rn. 43

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Auch der Tag der Einbuchung der Rechnung kann für den Zeitpunkt der Währungsumrechnung keine Rolle spielen. Selbst wenn der zeitliche Abstand zwischen Lieferung und ordnungsgemäßer Einbuchung häufig nur wenige Tage beträgt, würde solch ein Vorgehen den GoB widersprechen. Die Höhe der AK wäre lediglich von der Zufälligkeit der zeitlichen Belegverarbeitung abhängig, so dass u. U. VG, die im gleichen Zeitpunkt angeschafft wurden, unterschiedliche AK aufweisen würden (vgl. mit a. A., da grds. auf den Tag der Erstverbuchung abstellend, ADS (1995), § 253, Rn. 95; HFA, WPg 1986, S. 664).

 

Rn. 44

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Die Ansicht, dass für die Fremdwährungsumrechnung der Tag der Zahlung ausschlaggebend sei (vgl. so etwa Surmann/Tietje, DB 1979, S. 124 (126)), ist nach h. M. unzutreffend, zumal Lieferungs- und Zahlungsgeschäft als zwei getrennte Geschäftsvorfälle zu behandeln sind und die ursprüngliche Höhe eines in fremder Währung zu entrichtenden Anschaffungspreises durch spätere Kursgewinne oder -verluste nicht mehr tangiert wird.

 

Rn. 45

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