Tz. 420

Umstritten ist die Frage, inwieweit der Grundsatz der Ansatzstetigkeit (§ 246 Abs. 3 Satz 1 HGB) die Möglichkeiten der Wahlrechtsausübung beschränkt. Einerseits wird vertreten, das Gebot zur stetigen Bilanzierung sei produktbezogen, sodass für jeden immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens neu entschieden werden könne, ob ein Ansatz vorgenommen werden soll oder nicht; falls ja, muss dies dann aber über seine gesamte Lebensdauer geschehen.[445] Nach anderer Ansicht bedeutet die Entscheidung, von dem Wahlrecht Gebrauch zu machen, dass alle immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gegenwärtig und künftig aktiviert werden müssen.[446] Vermittelnd ist vorgeschlagen worden, bestimmte Vermögensgegenstände nach Art und Funktion zusammenzufassen und lediglich die so geschaffenen Kategorien einer Pflicht zum stetigen Ansatz zu unterwerfen.[447] Dem ist zuzustimmen. § 246 Abs. 3 HGB bezieht sich weder (dem Wortlaut nach) auf den einzelnen Vermögensgegenstand noch (der systematischen Stellung nach) auf einen konkreten Bilanzposten gem. § 266 HGB, sondern auf die im Vorjahresabschluss verwendete Ansatzmethode. Es ist deshalb zu ermitteln, ob ein Vermögensgegenstand in den Anwendungsbereich dieser Methode fällt. Dafür müssen die erfassten Vermögensgegenstände "gleichartig" sein, wobei "gleichartig" normativ im Hinblick auf das jeweilige Wahlrecht zu interpretieren ist.[448] Entscheidend muss deshalb sein, ob die bestehenden Unterschiede zwischen zwei Vermögensgegenständen gerade die ungleiche Behandlung beim Ansatz rechtfertigen.[449] Im Hinblick auf Abs. 2 spielt dabei eine entscheidende Rolle, dass nach Sinn, Zweck und gesetzlicher Ausgestaltung die Norm allein Informationsfunktion hat und sich auf das Ergebnis wegen § 268 Abs. 8 HGB grundsätzlich nicht auswirkt. "Gleichartig" muss deshalb im Hinblick auf den Informationswert für Gläubiger und Anleger interpretiert werden.

 

BEISPIEL

Die X-AG entwickelt laufend neue Verfahren, die sie zur Herstellung von Haarpflegemitteln im eigenen Hause benötigt. Ferner erarbeitet die IT-Abteilung eine neue Software zur Kontrolle der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter, die sich auch für den Einsatz in anderen Branchen eignet, aber nicht zum Vertrieb vorgesehen ist.

Hier darf die X-AG auch dann von einem Ansatz der Software absehen, wenn sie das Verfahren zur Herstellung der Haarpflegemittel aktiviert, weil die dadurch vermittelte Information für die Bilanzadressaten nicht von gleichartigem Nutzen ist.

[445] Küting/Ellmann, in: Küting/Pfitzer/Weber, BilMoG, 275 f.
[446] Baetge u. a., in: HdR, § 248 HGB Rn. 18.
[447] Küting/Tesche, DStR 2009, 1491 (1494); Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 246 HGB Rn. 337.
[448] Zutreffend Hennrichs, Wahlrechte, 291; anders jedenfalls zur Bewertungsstetigkeit des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB die herrschende Ansicht, ADS, § 252 HGB Rn. 129, die darauf abstellt, ob die Vermögensgegenstände art- und funktionsgleich sind.
[449] Hennrichs, Wahlrechte, 292.

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