Tz. 527

Dem Gesetz nach besteht ein Passivierungsgebot für im Geschäftsjahr unterlassene Abraumbeseitigungen, die nach dem Geschäftsjahr binnen Jahresfrist nachgeholt werden und die sich nicht ohnehin bereits aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben rechtfertigen. Besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, fällt auch eine unterlassene Abraumbeseitigung unter die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.

 

Tz. 528

Die Unterlassung definiert sich, ähnlich wie bei der Instandhaltung, als Nichtdurchführung einer Maßnahme, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung im Geschäftsjahr notwendig gewesen wäre, so z. B., wenn Sicherheitsgründe eine Beseitigung des Abraums erforderten. Auch ist eine Nachholung von Aufwendungen vergangener Jahre nicht möglich (vgl. Tz. 525).

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