Rz. 89

 
Kriterien HGB IFRS EStG
allgemein

Rückstellungen sind zu bilden für (§ 249 HGB):

  • ungewisse Verbindlichkeiten,
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
  • unterlassene Instandhaltung, die innerhalb von 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden,
  • unterlassene Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird,
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Rückstellungen sind zu bilden für (IAS 37.11):

  • ungewisse Verbindlichkeiten und
  • drohende Verluste.
Zur Ansatzpflicht s. IAS 37.14.

Rückstellungen sind zu bilden für (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG):

  • ungewisse Verbindlichkeiten,
  • unterlassene Instandhaltung, die innerhalb von 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden,
  • unterlassene Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird,
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4a EStG).

Rückstellungsverbot bzw. Einschränkung für weitere Rückstellungen gem. § 5 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4, 4a und Abs. 4b EStG.
 

Rz. 90

 
Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses Vernünftige kaufmännische Beurteilung (es muss mehr für eine Inanspruchnahme des Unternehmers sprechen als dagegen) Eintrittswahrscheinlichkeit > 50 %. Vernünftige kaufmännische Beurteilung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
 

Rz. 91

 
Aufwandsrückstellungen Passivierungsverbot (mit Ausnahme der in Rz. 89 genannten). Passivierungsverbot. (IAS 37.63) Passivierungsverbot (mit Ausnahme der in Rz. 89 genannten).

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