Tz. 523

Instandhaltung stellt sich als wiederholende Maßnahmen, z. B. Wartungs- oder Inspektionsarbeiten, dar. Diese Maßnahmen sind jedoch gegenüber nachträglich aktivierungsfähigem Herstellungsaufwand abzugrenzen. Dieser ist nicht rückstellungsfähig. Neben Sachanlagen können auch immaterielle Vermögensgegenstände Instandhaltungsmaßnahmen unterliegen, selbst wenn diese nicht aktivierungsfähig sein sollten.[594]

 

Tz. 524

Die Rückstellungspflicht für unterlassene Instandhaltung beruht auf im Geschäftsjahr unterlassenen Instandhaltungen, die innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt und zwingend in diesem Zeitraum abgeschlossen werden.

Die Unterlassung definiert sich als nicht durchgeführte Maßnahme, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung innerhalb des alten Geschäftsjahres geboten gewesen wäre. Hierüber könnten entsprechende Instandhaltungspläne oder Herstellerangaben Aufschluss geben sowie eigene Erfahrungswerte herangezogen werden.

 

Tz. 525

Die Instandhaltung muss im abgelaufenen Geschäftsjahr verursacht worden sein ("… zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung…"). Für unterlassene "Alt"-Instandhaltungen ist eine Fortführung bzw. eine Nachholung nicht möglich. Entsprechend sind auch nicht verbrauchte Rückstellungen aus dem Vorjahr nicht fortzuführen und somit erfolgswirksam aufzulösen.

 

BEISPIEL

Die X-AG fertigt Zylinderkopfdichtungen für die Automobilindustrie. Im Geschäftsjahr 02 führte eine nicht durchgeführte (vorher aber eingeplante) Inspektion an einer Maschine zu einer Kapazitätsverringerung, welche wiederum zu einem verminderten Produktionsausstoß führte. Da Überkapazitäten bestanden und somit keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestand, wurde die Maschine nicht repariert. Aufgrund der Neuakquise eines weiteren Großabnehmers wird eine außerplanmäßige Instandhaltung Anfang 04 notwendig, da die vorhandenen (verminderten) Kapazitäten nicht mehr ausreichen. Eine Rückstellungsbildung zum 31.12.03 ist nach wortgetreuer Auslegung des Gesetzestextes nicht möglich.

 

Tz. 526

Bis zur Aufstellung der Bilanz wird sich oftmals die entsprechende Nachholung der Instandhaltungsmaßnahmen konkretisieren. Sofern bei Aufstellung der Bilanz die Instandhaltungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, muss ein Abschluss der Arbeiten zumindest in der notwendigen Drei-Monats-Frist möglich sein.[595] Sofern ein Rumpfgeschäftsjahr vorliegt gilt die Drei-Monats-Regel in gleicher Weise. Die Dauer des Rumpfgeschäftsjahres spielt keine Rolle.[596]

[594] Schubert, in: BeckBilKo, § 249 HGB Rn. 103.
[595] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 249 HGB Rn. 129.

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