Tz. 430

Die Bilanzierung von Finanzgarantien erfährt für Sicherungsnehmer keine besondere Regelung. Die Sicherung stellt gem. IAS 39.9 zunächst ein derivatives Finanzinstrument i. S. v. IAS 39.9 dar. Gleichzeitig erfüllen Versicherungsverträge aber auch die Definition nach IFRS 4 und begründen somit den teilweisen Ausschluss aus dem Anwendungsbereich von IAS 39. Dieser entfaltet jedoch nur Wirkung für den Sicherungsgeber und nicht für den Sicherungsnehmer. Implizit besteht folglich ein Bilanzierungswahlrecht:

  • Die Bilanzierung als Eventualforderung nach IAS 37 sowie die
  • Bilanzierung als derivatives Finanzinstrument nach IAS 39.
 

Tz. 431

Folgt man der Bilanzierung nach IAS 39 sind Transaktionskosten beim erstmaligen Ansatz als Handelswert nicht im fair value des Derivats zu erfassen (IAS 39.43). Dies gilt auch für andere einzeln zurechenbare Anschaffungsnebenkosten (IAS 39 IG E. 1. 1.). Dementgegen gilt dies nicht für andere Forderungen, die nicht als Handelswert gehalten werden. In diesen Fällen sind Transaktionskosten der Anschaffungskosten des Finanzinstruments zu berücksichtigen. Zu den Erläuterungen für Transaktionskosten vgl. Kapitel 6.

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