Tz. 678
Die Vorschrift betrifft nur Bürgschaften im rechtstechnischen Sinne, nicht auch bürgschaftsähnliche Rechtsverhältnisse.[712] Erfasst sind daher nur Verpflichtungen aus
- Bürgschaften gem. §§ 765 ff. BGB,
- Wechselbürgschaften gem. Art. 30 WG und
- Scheckbürgschaften gem. § 25 ScheckG.
Tz. 679
Im Falle einer Bürgschaft für künftige und aufschiebend bedingte Hauptschuld ist die Ausweispflicht umstritten. Nach teilweise vertretener Ansicht muss der Ausweis unterbleiben, da wegen der Akzessorietät von Bürgschaft und Hauptforderung keine Verbindlichkeit aus der Bürgschaft besteht.[713] Nach anderer Ansicht ist darauf abzustellen, ob die Verpflichtung ohne Zutun des Bürgen zustande kommen kann.[714] Manche halten einen Ausweis selbst dann für erforderlich, wenn die Entstehung der Hauptschuld unwahrscheinlich ist, da § 251 HGB allein schon die Haftungszusage dokumentieren wolle.[715]
Tz. 680
Auszuweisen ist grundsätzlich der möglicherweise geschuldete Betrag in voller Höhe. Das gilt nach h. M. auch dann, wenn die Hauptschuld im Falle einer Höchstbetragsbürgschaft schwankt.[716] Die Gegenansicht fordert angesichts des Stichtagsprinzips und der Akzessorietät der Bürgschaft einen Ausweis zur jeweiligen Stichtagshöhe.[717]
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