Tz. 678

Die Vorschrift betrifft nur Bürgschaften im rechtstechnischen Sinne, nicht auch bürgschaftsähnliche Rechtsverhältnisse.[712] Erfasst sind daher nur Verpflichtungen aus

 

Tz. 679

Im Falle einer Bürgschaft für künftige und aufschiebend bedingte Hauptschuld ist die Ausweispflicht umstritten. Nach teilweise vertretener Ansicht muss der Ausweis unterbleiben, da wegen der Akzessorietät von Bürgschaft und Hauptforderung keine Verbindlichkeit aus der Bürgschaft besteht.[713] Nach anderer Ansicht ist darauf abzustellen, ob die Verpflichtung ohne Zutun des Bürgen zustande kommen kann.[714] Manche halten einen Ausweis selbst dann für erforderlich, wenn die Entstehung der Hauptschuld unwahrscheinlich ist, da § 251 HGB allein schon die Haftungszusage dokumentieren wolle.[715]

 

Tz. 680

Auszuweisen ist grundsätzlich der möglicherweise geschuldete Betrag in voller Höhe. Das gilt nach h. M. auch dann, wenn die Hauptschuld im Falle einer Höchstbetragsbürgschaft schwankt.[716] Die Gegenansicht fordert angesichts des Stichtagsprinzips und der Akzessorietät der Bürgschaft einen Ausweis zur jeweiligen Stichtagshöhe.[717]

[712] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 23.
[713] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 26.
[714] Grottel/Haußer, in: BeckBilKo, § 251 HGB Rn. 6.
[715] Karrenbrock, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 251 HGB Rn. 86.
[716] ADS, § 251 HGB Rn. 52, 56; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 251 HGB Rn. 3.
[717] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 10; Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 25.

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