Rn. 6

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

§ 251 steht im Ersten Abschn. des Dritten Buchs, der die Bestimmungen für alle Kaufleute enthält. § 251 kodifiziert einen GoB (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 93), der generelle Gültigkeit für die handelsrechtliche RL besitzt.

 

Rn. 7

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die Angabepflichten des § 251 gelten in abgewandelter Form auch für KapG und PersG i. S. d. § 264a. Allerdings haben KapG und PersG i. S. d. § 264a die Angaben zu den in § 251 aufgeführten Haftungsverhältnissen sowie zu den nicht auf der Passivseite ausgewiesenen Verbindlichkeiten nach § 268 Abs. 7 zwingend im Anhang zu machen und weiter aufzu­gliedern. So schreibt § 268 Abs. 7 vor,

  • die Beträge der vier in § 251 aufgeführten Gruppen von Haftungsverhältnissen,
  • die zusätzlich zu diesen Verpflichtungen gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten,
  • die Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und
  • die Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten UN

gesondert anzugeben (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 225ff.). Diese Pflicht zur gesonderten Aufgliederung gilt nach dem Wortlaut für die genannten Gesellschaften unabhängig von ihrer Größenordnung, auch kleine und Kleinst-KapG sind hierzu verpflichtet. Soweit Kleinst-KapG nach § 264 Abs. 1 Satz 5 indes auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten, sind die Angaben nach § 268 Abs. 7 unter der Bilanz vorzunehmen (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 250; zu den Angabepflichten von Kleinst-KapG bei Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs auch Fey/Deubert/Lewe/Roland, BB 2013, S. 107 (108f.)).

 

Rn. 8

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

KapG müssen außerdem nach § 285 Nr. 9 lit. c) die zugunsten von Organmitgliedern (z. B. Mitglieder der Geschäftsleitung, AR- oder Beiratsmitglieder) gewährten Haftungsverhältnisse im Anhang angeben (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 433). Nach § 285 Nr. 27 sind des Weiteren die Gründe für die Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen im Anhang anzugeben (vgl. dazu Bonner HGB-Komm. (2020), § 285, Rn. 411ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 285 HGB, Rn. 790ff.).

 

Rn. 9

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Mittelgroße und große KapG (vgl. § 267 Abs. 2f.) sowie diesen qua § 264a gleichgestellte Gesellschaften müssen überdies nach § 285 Nr. 3 Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen nicht in der Bilanz enthaltener Geschäfte im Anhang angeben. Kleine KapG sind nach § 288 Abs. 1 von dieser Angabe befreit. IDW RS HFA 32 (2010) verlangt zusätzliche Angaben zu Zweck, Risiken und Vorteilen von Haftungsverhältnissen nach § 285 Nr. 3, auch wenn die Angaben nach den §§ 251 und 268 Abs. 7 gemacht worden sind (vgl. IDW RS HFA 32 (2010), Rn. 23; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 302; a. A. PwC-BilMoG (2009), Abschn. O, Rn. 22, wonach die Angaben nach den Spezialvorschriften für Haftungsverhältnisse ausreichen). Nach § 285 Nr. 3a sind sonstige, d. h. nicht unter § 251 oder § 285 Nr. 3 fallende, Haftungsverhältnisse im Gesamtbetrag der wesentlichen sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (vgl. HdR-E, HGB § 284–288, Rn. 315ff.; BT-Drs. 10/4268, S. 110; IDW RS HFA 32 (2010), Rn. 26f.). Kleine KapG können auf Angaben nach § 285 Nr. 3 und Nr. 3a verzichten (vgl. § 288 Abs. 1). Weitere Angabepflichten können sich aus § 285 Nr. 21 ergeben, insbesondere, wenn Haftungsverhältnisse mit nahestehenden Personen oder UN zu marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen wurden (vgl. hierzu IDW RS HFA 33 (2010); PwC-BilMoG (2009), Abschn. O, Rn. 122ff.).

 

Rn. 10

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Im KA sind die §§ 251, 268 Abs. 7 nach § 298 Abs. 1 entsprechend anzuwenden (vgl. zu Einzelheiten Fey (1989), S. 236ff.; Rieke (1993), S. 110ff.; Bonner HGB-Komm. (2020), § 251, Rn. 7; BeckOGK-HGB (2020), § 251, Rn. 12). Nach § 314 Abs. 1 Nr. 2 sind Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen nicht in der Konzernbilanz enthaltener Geschäfte des MU und der in den KA einbezogenen TU im Konzernanhang anzugeben, soweit die Risiken und Vorteile für den Konzern wesentlich und für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich ist (vgl. Bonner HGB-Komm. (2021), § 314, Rn. 26ff.). Gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 2a sind wesentliche sonstige finanzielle Verpflichtungen und damit auch sonstige Haftungsverhältnisse im Konzernanhang anzugeben, wobei Verpflichtungen gegenüber nicht in den KA einbezogenen TU gesondert zu zeigen sind. Sowohl § 314 Abs. 1 Nr. 2 als auch § 314 Abs. 1 Nr. 2a entsprechen grds. den § 285 Nr. 3 sowie Nr. 3a für den JA (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 314 HGB, Rn. 15, 20). Nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. c) sind im Konzernanhang außerdem die vom MU und den TU zugunsten von Organmitgliedern eingegangenen Haftungsverhältnisse anzugeben (vgl. auch IDW RS HFA 32 (2010), Rn. 28f.). Auch diese Regelung entspricht den Vorgaben des § 285 Nr. 9 lit. c) für den JA (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 314 HGB, Rn. 115). Nach § 314 Abs. 1 Nr. 19 sind des Weiteren analog zu § 285 Nr. 27 im JA die Gründe für die Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen im Konzernanhang an...

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