Tz. 377
Die Vorschrift des § 247 Abs. 2 HGB definiert das Anlagevermögen, ohne eine Beschreibung des Umlaufvermögens zu enthalten. Jeder Vermögensgegenstand, der nicht Anlagevermögen ist, ist dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Das Umlaufvermögen wird durch § 247 Abs. 2 HGB damit negativ definiert. Die Vorschrift setzt einheitlich für alle Kaufleute wortgleich Art. 2 Nr. 4 Jahresabschlussrichtlinie 2013 um und ist daher richtlinienkonform unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 3 Jahresabschlussrichtlinie 2013 auszulegen.
Die Abgrenzung hat zunächst Bedeutung für den Ausweis. Nach § 247 Abs. 1 HGB sind Anlage- und Umlaufvermögen auf der Aktivseite aufzugliedern. Das Gliederungsschema des § 266 HGB setzt den Begriff des Anlagevermögens voraus, ohne ihn nochmals zu definieren.
Die Zuordnung zum Anlagevermögen entscheidet weiter nach § 240 Abs. 3 HGB über die Anwendbarkeit von Inventurerleichterungsverfahren, die Geltung des Aktivierungsverbots und des Aktivierungswahlrechts für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in § 248 Abs. 2 HGB, den Anwendungsbereich der Vorschriften über die planmäßigen Abschreibungen in § 253 Abs. 3 HGB, die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für immaterielle Vermögensgegenstände nach § 255 Abs. 2a HGB und bezogen auf die Berücksichtigung des Wertverzehrs des Anlagevermögens in § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB.
Die Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften setzen den Begriff des Anlagevermögens in § 266 Abs. 2 HGB und § 268 Abs. 2 HGB ebenso voraus wie die Geltung der Ausschüttungssperre in § 268 Abs. 8 HGB. Die Abgrenzung ist nach § 275 Abs. 2 HGB weiter relevant für den Ausweis der Abschreibungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 2 Nr. 7 HGB und für den Umfang der Pflichtangaben im Anhang nach § 285 Nr. 22 und Nr. 28 HGB und im Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 14 HGB. Schließlich nehmen die ergänzenden Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige Bezug in §§ 340c Abs. 2, 340e Abs. 1, 340f Abs. 1, 341b Abs. 1 HGB.
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