Tz. 377

Die Vorschrift des § 247 Abs. 2 HGB definiert das Anlagevermögen, ohne eine Beschreibung des Umlaufvermögens zu enthalten. Jeder Vermögensgegen­stand, der nicht Anlagevermögen ist, ist dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Das Umlaufvermögen wird durch § 247 Abs. 2 HGB damit negativ definiert. Die Vorschrift setzt einheitlich für alle Kaufleute wortgleich Art. 2 Nr. 4 Jahresabschlussrichtlinie 2013 um und ist daher richtlinien­kon­form unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 3 Jahresabschlussrichtlinie 2013 auszulegen.

Die Abgrenzung hat zunächst Be­deutung für den Ausweis. Nach § 247 Abs. 1 HGB sind Anlage- und Umlaufvermögen auf der Aktivseite aufzugliedern. Das Gliederungsschema des § 266 HGB setzt den Begriff des Anlagevermögens voraus, ohne ihn nochmals zu definieren.

Die Zuordnung zum Anlagevermögen entscheidet weiter nach § 240 Abs. 3 HGB über die An­wend­barkeit von Inventurerleichterungsverfahren, die Geltung des Aktivierungsverbots und des Aktivierungswahlrechts für selbstgeschaffene im­materielle Vermögensgegen­stände in § 248 Abs. 2 HGB, den Anwendungsbereich der Vor­schriften über die plan­mäßigen Abschreibungen in § 253 Abs. 3 HGB, die Ermittlung der Anschaf­fungs- und Herstellungskosten für immaterielle Vermögensgegenstände nach § 255 Abs. 2a HGB und bezogen auf die Berücksichtigung des Wertverzehrs des Anlagevermögens in § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Die Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften setzen den Begriff des Anlage­ver­mögens in § 266 Abs. 2 HGB und § 268 Abs. 2 HGB ebenso voraus wie die Geltung der Ausschüttungssperre in § 268 Abs. 8 HGB. Die Abgrenzung ist nach § 275 Abs. 2 HGB weiter relevant für den Ausweis der Ab­schreibungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 2 Nr. 7 HGB und für den Umfang der Pflichtangaben im Anhang nach § 285 Nr. 22 und Nr. 28 HGB und im Konzern­anhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 14 HGB. Schließlich nehmen die ergänzenden Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige Bezug in §§ 340c Abs. 2, 340e Abs. 1, 340f Abs. 1, 341b Abs. 1 HGB.

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